Der Kopplungsvertrag (auch: Kopplungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, bei dem an einen Vertrag eine weitere Leistungsvereinbarung geschlossen wird, die nach außen hin keine Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand hat. Kopplungsverträge unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle (vgl. Art. 102 S. 2 lit. d AEUV, § 5 Abs. 1 UWG). Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar (z. B. „Betreutes Wohnen“ - Mietvertrag mit Dienstleistungsvertrag, BGH NZM 2006, 290); teilweise sind sie schlichtweg verboten, sofern ein Vertragspartner dadurch erheblich benachteiligt wird bzw. wenn dadurch Hoheitsrechte zur Disposition stehen könnten (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, siehe § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).

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  • Der Kopplungsvertrag (auch: Kopplungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, bei dem an einen Vertrag eine weitere Leistungsvereinbarung geschlossen wird, die nach außen hin keine Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand hat. Kopplungsverträge unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle (vgl. Art. 102 S. 2 lit. d AEUV, § 5 Abs. 1 UWG). Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar (z. B. „Betreutes Wohnen“ - Mietvertrag mit Dienstleistungsvertrag, BGH NZM 2006, 290); teilweise sind sie schlichtweg verboten, sofern ein Vertragspartner dadurch erheblich benachteiligt wird bzw. wenn dadurch Hoheitsrechte zur Disposition stehen könnten (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, siehe § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Soweit Rechtsgeschäfte einem Koppelungsverbot unterliegen sind sie nach § 134, § 138 BGB nichtig (ggf. auch nach § 59 VwVfG). (de)
  • Der Kopplungsvertrag (auch: Kopplungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, bei dem an einen Vertrag eine weitere Leistungsvereinbarung geschlossen wird, die nach außen hin keine Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand hat. Kopplungsverträge unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle (vgl. Art. 102 S. 2 lit. d AEUV, § 5 Abs. 1 UWG). Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar (z. B. „Betreutes Wohnen“ - Mietvertrag mit Dienstleistungsvertrag, BGH NZM 2006, 290); teilweise sind sie schlichtweg verboten, sofern ein Vertragspartner dadurch erheblich benachteiligt wird bzw. wenn dadurch Hoheitsrechte zur Disposition stehen könnten (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, siehe § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Soweit Rechtsgeschäfte einem Koppelungsverbot unterliegen sind sie nach § 134, § 138 BGB nichtig (ggf. auch nach § 59 VwVfG). (de)
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  • Der Kopplungsvertrag (auch: Kopplungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, bei dem an einen Vertrag eine weitere Leistungsvereinbarung geschlossen wird, die nach außen hin keine Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand hat. Kopplungsverträge unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle (vgl. Art. 102 S. 2 lit. d AEUV, § 5 Abs. 1 UWG). Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar (z. B. „Betreutes Wohnen“ - Mietvertrag mit Dienstleistungsvertrag, BGH NZM 2006, 290); teilweise sind sie schlichtweg verboten, sofern ein Vertragspartner dadurch erheblich benachteiligt wird bzw. wenn dadurch Hoheitsrechte zur Disposition stehen könnten (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, siehe § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). (de)
  • Der Kopplungsvertrag (auch: Kopplungsgeschäft) ist ein Rechtsgeschäft, bei dem an einen Vertrag eine weitere Leistungsvereinbarung geschlossen wird, die nach außen hin keine Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand hat. Kopplungsverträge unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle (vgl. Art. 102 S. 2 lit. d AEUV, § 5 Abs. 1 UWG). Teilweise sind Kopplungsgeschäfte nicht anders denkbar (z. B. „Betreutes Wohnen“ - Mietvertrag mit Dienstleistungsvertrag, BGH NZM 2006, 290); teilweise sind sie schlichtweg verboten, sofern ein Vertragspartner dadurch erheblich benachteiligt wird bzw. wenn dadurch Hoheitsrechte zur Disposition stehen könnten (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, siehe § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). (de)
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  • Kopplungsvertrag (de)
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