Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 war eine vom Alliierten Kontrollrat am 12. Oktober 1946 erlassene Direktive über die „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“. „Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet“

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  • Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 war eine vom Alliierten Kontrollrat am 12. Oktober 1946 erlassene Direktive über die „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“. Gemeinsam mit der Direktive Nr. 24 präzisierte die Direktive 38 das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und sollte zu einer (nachträglichen) Vereinheitlichung der Grundlagen der Internierung von NS-Tätern oder Verdächtigen dienen, die zu diesem Zeitpunkt zu Tausenden in Haft saßen. Zu dieser Vereinheitlichung kam es jedoch nicht, da die Umsetzung der Vorgaben der jeweiligen Besatzungsmacht oblag. Die Direktive wurde in der Sowjetischen Besatzungszone über den SMAD-Befehl Nr. 201 und die von der Deutschen Wirtschaftskommission, ihrem Hilfsorgan, erlassenen Ausführungsbestimmungen anders als in den Westzonen als Strafgesetz angewandt. Dabei bezog sich die Umsetzung nicht nur auf die Verfolgung von NS-Straftaten, sondern auch auf „Verstöße gegen das Besatzungsregime“. Die Abrechnung mit dem Nationalsozialismus sollte gleichzeitig der Durchsetzung des kommunistischen Führungsanspruchs dienen. In Verbindung mit Artikel 6 der DDR-Verfassung bildete die Kontrollratsdirektive 38 die Grundlage für das politische Strafrecht der DDR. Der Passus „Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet“ wurde in der DDR zum „universell einsetzbaren Tatbestand des politischen Strafrechts“. Die Direktive wurde für die Bundesrepublik am 5. Mai 1955 durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission außer Wirkung gesetzt, für die DDR durch Beschluss des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland am 20. September 1955. (de)
  • Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 war eine vom Alliierten Kontrollrat am 12. Oktober 1946 erlassene Direktive über die „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“. Gemeinsam mit der Direktive Nr. 24 präzisierte die Direktive 38 das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und sollte zu einer (nachträglichen) Vereinheitlichung der Grundlagen der Internierung von NS-Tätern oder Verdächtigen dienen, die zu diesem Zeitpunkt zu Tausenden in Haft saßen. Zu dieser Vereinheitlichung kam es jedoch nicht, da die Umsetzung der Vorgaben der jeweiligen Besatzungsmacht oblag. Die Direktive wurde in der Sowjetischen Besatzungszone über den SMAD-Befehl Nr. 201 und die von der Deutschen Wirtschaftskommission, ihrem Hilfsorgan, erlassenen Ausführungsbestimmungen anders als in den Westzonen als Strafgesetz angewandt. Dabei bezog sich die Umsetzung nicht nur auf die Verfolgung von NS-Straftaten, sondern auch auf „Verstöße gegen das Besatzungsregime“. Die Abrechnung mit dem Nationalsozialismus sollte gleichzeitig der Durchsetzung des kommunistischen Führungsanspruchs dienen. In Verbindung mit Artikel 6 der DDR-Verfassung bildete die Kontrollratsdirektive 38 die Grundlage für das politische Strafrecht der DDR. Der Passus „Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet“ wurde in der DDR zum „universell einsetzbaren Tatbestand des politischen Strafrechts“. Die Direktive wurde für die Bundesrepublik am 5. Mai 1955 durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-37 der Alliierten Hohen Kommission außer Wirkung gesetzt, für die DDR durch Beschluss des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland am 20. September 1955. (de)
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  • Die Kontrollratsdirektive Nr. 38 war eine vom Alliierten Kontrollrat am 12. Oktober 1946 erlassene Direktive über die „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“. „Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für den Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch Erfindung und Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet hat oder möglicherweise noch gefährdet“ (de)
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  • Kontrollratsdirektive Nr. 38 (de)
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