Der Begriff Konsulargerichtsbarkeit, auch Konsularjurisdiktion oder konsularische Rechtsprechung genannt, bezeichnete die juristische Zuständigkeit der konsularischen Vertretung eines Herkunftslandes in einem Gastland für Rechtssachen, von denen Staatsbürger des Herkunftslandes beim Aufenthalt in dem Gastland betroffen waren. Sie stellte in der Praxis eine nahezu vollständige Immunität von Ausländern vor der Gerichtsbarkeit derjenigen Gastländer dar, in denen ihr Heimatland eine konsularische Rechtsprechung ausübte. Damit war sie eine Ausnahme zu dem als Territorialitätsprinzip bezeichneten Grundsatz, dass alle Personen der Rechtsprechung des Staates unterliegen, auf dessen Territorium sie sich aufhalten. Das Prinzip der konsularischen Rechtsprechung war im 19. Jahrhundert am weitesten ver

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  • Der Begriff Konsulargerichtsbarkeit, auch Konsularjurisdiktion oder konsularische Rechtsprechung genannt, bezeichnete die juristische Zuständigkeit der konsularischen Vertretung eines Herkunftslandes in einem Gastland für Rechtssachen, von denen Staatsbürger des Herkunftslandes beim Aufenthalt in dem Gastland betroffen waren. Sie stellte in der Praxis eine nahezu vollständige Immunität von Ausländern vor der Gerichtsbarkeit derjenigen Gastländer dar, in denen ihr Heimatland eine konsularische Rechtsprechung ausübte. Damit war sie eine Ausnahme zu dem als Territorialitätsprinzip bezeichneten Grundsatz, dass alle Personen der Rechtsprechung des Staates unterliegen, auf dessen Territorium sie sich aufhalten. Das Prinzip der konsularischen Rechtsprechung war im 19. Jahrhundert am weitesten verbreitet und wurde bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts schrittweise abgeschafft. (de)
  • Der Begriff Konsulargerichtsbarkeit, auch Konsularjurisdiktion oder konsularische Rechtsprechung genannt, bezeichnete die juristische Zuständigkeit der konsularischen Vertretung eines Herkunftslandes in einem Gastland für Rechtssachen, von denen Staatsbürger des Herkunftslandes beim Aufenthalt in dem Gastland betroffen waren. Sie stellte in der Praxis eine nahezu vollständige Immunität von Ausländern vor der Gerichtsbarkeit derjenigen Gastländer dar, in denen ihr Heimatland eine konsularische Rechtsprechung ausübte. Damit war sie eine Ausnahme zu dem als Territorialitätsprinzip bezeichneten Grundsatz, dass alle Personen der Rechtsprechung des Staates unterliegen, auf dessen Territorium sie sich aufhalten. Das Prinzip der konsularischen Rechtsprechung war im 19. Jahrhundert am weitesten verbreitet und wurde bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts schrittweise abgeschafft. (de)
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  • Der Begriff Konsulargerichtsbarkeit, auch Konsularjurisdiktion oder konsularische Rechtsprechung genannt, bezeichnete die juristische Zuständigkeit der konsularischen Vertretung eines Herkunftslandes in einem Gastland für Rechtssachen, von denen Staatsbürger des Herkunftslandes beim Aufenthalt in dem Gastland betroffen waren. Sie stellte in der Praxis eine nahezu vollständige Immunität von Ausländern vor der Gerichtsbarkeit derjenigen Gastländer dar, in denen ihr Heimatland eine konsularische Rechtsprechung ausübte. Damit war sie eine Ausnahme zu dem als Territorialitätsprinzip bezeichneten Grundsatz, dass alle Personen der Rechtsprechung des Staates unterliegen, auf dessen Territorium sie sich aufhalten. Das Prinzip der konsularischen Rechtsprechung war im 19. Jahrhundert am weitesten ver (de)
  • Der Begriff Konsulargerichtsbarkeit, auch Konsularjurisdiktion oder konsularische Rechtsprechung genannt, bezeichnete die juristische Zuständigkeit der konsularischen Vertretung eines Herkunftslandes in einem Gastland für Rechtssachen, von denen Staatsbürger des Herkunftslandes beim Aufenthalt in dem Gastland betroffen waren. Sie stellte in der Praxis eine nahezu vollständige Immunität von Ausländern vor der Gerichtsbarkeit derjenigen Gastländer dar, in denen ihr Heimatland eine konsularische Rechtsprechung ausübte. Damit war sie eine Ausnahme zu dem als Territorialitätsprinzip bezeichneten Grundsatz, dass alle Personen der Rechtsprechung des Staates unterliegen, auf dessen Territorium sie sich aufhalten. Das Prinzip der konsularischen Rechtsprechung war im 19. Jahrhundert am weitesten ver (de)
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  • Konsulargerichtsbarkeit (de)
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