Der Konsensualvertrag (auch: Konsensualkontrakt) regelte im römischen Recht Verpflichtungsgeschäfte, die unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Form, allein auf den übereinstimmenden Willenserklärungen (consensus) der Parteien beruhten. Weder bedurfte es einer begleitenden Sachübergabe wie beim Realvertrag noch einer Buchung wie beim Litteralvertrag oder einer Wortformel wie beim Verbalkontrakt.

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  • Der Konsensualvertrag (auch: Konsensualkontrakt) regelte im römischen Recht Verpflichtungsgeschäfte, die unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Form, allein auf den übereinstimmenden Willenserklärungen (consensus) der Parteien beruhten. Weder bedurfte es einer begleitenden Sachübergabe wie beim Realvertrag noch einer Buchung wie beim Litteralvertrag oder einer Wortformel wie beim Verbalkontrakt. Vertragssysteme des ius civile wurden vornehmlich an typisierten Geschäftszwecken ausgerichtet, was offener Vertragsgestaltung wenig Raum bot. Die anerkannte Wirksamkeit konsensualer Verpflichtungen war somit begrenzt auf Kaufverträge (emptio venditio), Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträge (locatio conductio), die Gesellschaft (societas) und Auftragsgeschäfte (mandatum). Abgesehen vom Auftrag, der ein streng einseitiges Rechtsgeschäft darstellte, beruhten die anderen Obligationen auf dem synallagmatischen Grundsatz des Gegenleistungsprinzips. Darüber hinausgehende formlose Vereinbarungen wurden als nuda pacta erfasst, die grundsätzlich keine klagbaren Ansprüche nach sich zogen, soweit sie nicht ausnahmsweise aus Innominatsgeschäften herleitbar waren, für die die actio praescriptis verbis zur Verfügung stand. Erst später − während der späten Kaiserzeit – wurden sie als pacta praetoria kraft prätorischen Edikts anerkannt, ohne jedoch in den Katalog der Konsensualverträge einbezogen zu werden. Besondere Bedeutung kam bei diesen Verpflichtungsgeschäften dem Gutglaubensgrundsatz bonae fidei iudicium zu, da das gewährte Vertrauen dieses Geschäftstyps gerade darin bestand, dass keine der Parteien wortbrüchig würde. Sofern Vertragsverletzungen auftraten, konnten sie klagweise überprüft und behoben werden. Im Formularprozess war dem Richter bei den Klageformeln aus Konsensualverträgen aufgrund des Gebots der „guten Treue“ mehr Rechtsfolgenfreiheit eingeräumt als etwa bei den strengrechtlichen Klagen aus Stipulation. Dem Käufer einer Ware stand beispielsweise die actio empti auf Leistung des Kaufgegenstandes zu, dem Verkäufer die actio venditi auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Entsprechend konnten verletzte Mietverträge mittels der actiones conducti und locati dem Richterspruch zugeführt werden. (de)
  • Der Konsensualvertrag (auch: Konsensualkontrakt) regelte im römischen Recht Verpflichtungsgeschäfte, die unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Form, allein auf den übereinstimmenden Willenserklärungen (consensus) der Parteien beruhten. Weder bedurfte es einer begleitenden Sachübergabe wie beim Realvertrag noch einer Buchung wie beim Litteralvertrag oder einer Wortformel wie beim Verbalkontrakt. Vertragssysteme des ius civile wurden vornehmlich an typisierten Geschäftszwecken ausgerichtet, was offener Vertragsgestaltung wenig Raum bot. Die anerkannte Wirksamkeit konsensualer Verpflichtungen war somit begrenzt auf Kaufverträge (emptio venditio), Miet-, Pacht-, Dienst- und Werkverträge (locatio conductio), die Gesellschaft (societas) und Auftragsgeschäfte (mandatum). Abgesehen vom Auftrag, der ein streng einseitiges Rechtsgeschäft darstellte, beruhten die anderen Obligationen auf dem synallagmatischen Grundsatz des Gegenleistungsprinzips. Darüber hinausgehende formlose Vereinbarungen wurden als nuda pacta erfasst, die grundsätzlich keine klagbaren Ansprüche nach sich zogen, soweit sie nicht ausnahmsweise aus Innominatsgeschäften herleitbar waren, für die die actio praescriptis verbis zur Verfügung stand. Erst später − während der späten Kaiserzeit – wurden sie als pacta praetoria kraft prätorischen Edikts anerkannt, ohne jedoch in den Katalog der Konsensualverträge einbezogen zu werden. Besondere Bedeutung kam bei diesen Verpflichtungsgeschäften dem Gutglaubensgrundsatz bonae fidei iudicium zu, da das gewährte Vertrauen dieses Geschäftstyps gerade darin bestand, dass keine der Parteien wortbrüchig würde. Sofern Vertragsverletzungen auftraten, konnten sie klagweise überprüft und behoben werden. Im Formularprozess war dem Richter bei den Klageformeln aus Konsensualverträgen aufgrund des Gebots der „guten Treue“ mehr Rechtsfolgenfreiheit eingeräumt als etwa bei den strengrechtlichen Klagen aus Stipulation. Dem Käufer einer Ware stand beispielsweise die actio empti auf Leistung des Kaufgegenstandes zu, dem Verkäufer die actio venditi auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Entsprechend konnten verletzte Mietverträge mittels der actiones conducti und locati dem Richterspruch zugeführt werden. (de)
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  • Der Konsensualvertrag (auch: Konsensualkontrakt) regelte im römischen Recht Verpflichtungsgeschäfte, die unabhängig von der Einhaltung einer bestimmten Form, allein auf den übereinstimmenden Willenserklärungen (consensus) der Parteien beruhten. Weder bedurfte es einer begleitenden Sachübergabe wie beim Realvertrag noch einer Buchung wie beim Litteralvertrag oder einer Wortformel wie beim Verbalkontrakt. (de)
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