Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern. Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen inneren Angelegenheiten innehat. Die Verfassung eines Staates und seine Gesetze regeln die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie zum Beispiel an die Organe der Europäischen Union oder der NATO.

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  • Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern. Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen inneren Angelegenheiten innehat. Die Verfassung eines Staates und seine Gesetze regeln die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie zum Beispiel an die Organe der Europäischen Union oder der NATO. In einem Bundesstaat bezeichnet Kompetenz-Kompetenz die Befugnis des Gesamtstaates, seine eigene Zuständigkeit durch eine Änderung der Verfassung zu Lasten der Gliedstaaten zu erweitern. In einem Staatenbund sind dagegen nur die Gliedstaaten souverän, nicht der Gesamtstaat. Deswegen besitzen in einem Staatenbund die Gliedstaaten die Kompetenz-Kompetenz. Wenn verfassungsmäßige Staatsorgane über den Umfang ihrer Kompetenz gegenüber allen anderen Staatsorganen verbindlich entscheiden können, wird dies ebenfalls als Kompetenz-Kompetenz bezeichnet. So wird in gängigen deutschen juristischen Wörterbüchern von „Kompetenzkompetenz“ in Bezug auf Gerichte und Behörden gesprochen: „Kompetenzkompetenz ist die Befugnis eines staatlichen Organs (insbes. eines Gerichts), Zweifel über die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder die gerichtliche Zuständigkeit verbindlich zu entscheiden.“ „Kompetenz-Kompetenz nennt man die Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers, seine sachliche Zuständigkeit unter Einschränkung fremder Zuständigkeiten zu erweitern, so in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen das Recht der Landkreise und anderer Gemeindeverbünde gegenüber den Gemeinden.“ Ein Anwendungsbeispiel für die hier angegebene weitere, auch das Parlament einbeziehende Definition, findet sich in einem Aufsatz von Ernst-Wolfgang Böckenförde: etc. (de)
  • Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern. Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen inneren Angelegenheiten innehat. Die Verfassung eines Staates und seine Gesetze regeln die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie zum Beispiel an die Organe der Europäischen Union oder der NATO. In einem Bundesstaat bezeichnet Kompetenz-Kompetenz die Befugnis des Gesamtstaates, seine eigene Zuständigkeit durch eine Änderung der Verfassung zu Lasten der Gliedstaaten zu erweitern. In einem Staatenbund sind dagegen nur die Gliedstaaten souverän, nicht der Gesamtstaat. Deswegen besitzen in einem Staatenbund die Gliedstaaten die Kompetenz-Kompetenz. Wenn verfassungsmäßige Staatsorgane über den Umfang ihrer Kompetenz gegenüber allen anderen Staatsorganen verbindlich entscheiden können, wird dies ebenfalls als Kompetenz-Kompetenz bezeichnet. So wird in gängigen deutschen juristischen Wörterbüchern von „Kompetenzkompetenz“ in Bezug auf Gerichte und Behörden gesprochen: „Kompetenzkompetenz ist die Befugnis eines staatlichen Organs (insbes. eines Gerichts), Zweifel über die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder die gerichtliche Zuständigkeit verbindlich zu entscheiden.“ „Kompetenz-Kompetenz nennt man die Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers, seine sachliche Zuständigkeit unter Einschränkung fremder Zuständigkeiten zu erweitern, so in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen das Recht der Landkreise und anderer Gemeindeverbünde gegenüber den Gemeinden.“ Ein Anwendungsbeispiel für die hier angegebene weitere, auch das Parlament einbeziehende Definition, findet sich in einem Aufsatz von Ernst-Wolfgang Böckenförde: etc. (de)
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  • Kompetenz-Kompetenz nennt man die Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers, seine sachliche Zuständigkeit unter Einschränkung fremder Zuständigkeiten zu erweitern, so in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen das Recht der Landkreise und anderer Gemeindeverbünde gegenüber den Gemeinden.
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  • Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern. Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen inneren Angelegenheiten innehat. Die Verfassung eines Staates und seine Gesetze regeln die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie zum Beispiel an die Organe der Europäischen Union oder der NATO. (de)
  • Als Kompetenz-Kompetenz (auch Kompetenzkompetenz) wird im Staatsrecht das Recht bezeichnet, Zuständigkeiten zuzuweisen und zu verändern. Dieses Recht liegt grundsätzlich beim Träger der Souveränität eines Staates, der die uneingeschränkte Hoheit über dessen inneren Angelegenheiten innehat. Die Verfassung eines Staates und seine Gesetze regeln die Beschränkung oder die Übertragung einzelner Hoheitsrechte an zwischenstaatliche Einrichtungen wie zum Beispiel an die Organe der Europäischen Union oder der NATO. (de)
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