Ein Kommunaler Schadenausgleich ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Sein Zweck ist der Ausgleich von Schäden seiner Mitglieder aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen und aus kommunaler Unfallfürsorge. Beim kommunalen Schadensausgleich handelt es sich um ein System der Selbstversicherung, weil versicherbare Risiken nicht von gewerblichen Versicherungsunternehmen versichert werden. Die Selbsthilfeorganisationen finanzieren sich durch Umlagen; sie sind von der Versicherungsaufsicht freigestellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Die Selbsthilfeorganisationen sind überwiegend in der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) organisiert.

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  • Ein Kommunaler Schadenausgleich ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Sein Zweck ist der Ausgleich von Schäden seiner Mitglieder aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen und aus kommunaler Unfallfürsorge. Beim kommunalen Schadensausgleich handelt es sich um ein System der Selbstversicherung, weil versicherbare Risiken nicht von gewerblichen Versicherungsunternehmen versichert werden. Die Selbsthilfeorganisationen finanzieren sich durch Umlagen; sie sind von der Versicherungsaufsicht freigestellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Die Selbsthilfeorganisationen sind überwiegend in der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) organisiert. (de)
  • Ein Kommunaler Schadenausgleich ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Sein Zweck ist der Ausgleich von Schäden seiner Mitglieder aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen und aus kommunaler Unfallfürsorge. Beim kommunalen Schadensausgleich handelt es sich um ein System der Selbstversicherung, weil versicherbare Risiken nicht von gewerblichen Versicherungsunternehmen versichert werden. Die Selbsthilfeorganisationen finanzieren sich durch Umlagen; sie sind von der Versicherungsaufsicht freigestellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Die Selbsthilfeorganisationen sind überwiegend in der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) organisiert. (de)
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  • Kommunale Schadenausgleiche im Dienst ostdeutscher Gemeinden. Von den Anfängen bis zur Gegenwart (de)
  • Kommunale Schadenausgleiche im Dienst ostdeutscher Gemeinden. Von den Anfängen bis zur Gegenwart (de)
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  • Kommunaler Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
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  • Ein Kommunaler Schadenausgleich ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Sein Zweck ist der Ausgleich von Schäden seiner Mitglieder aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen und aus kommunaler Unfallfürsorge. Beim kommunalen Schadensausgleich handelt es sich um ein System der Selbstversicherung, weil versicherbare Risiken nicht von gewerblichen Versicherungsunternehmen versichert werden. Die Selbsthilfeorganisationen finanzieren sich durch Umlagen; sie sind von der Versicherungsaufsicht freigestellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Die Selbsthilfeorganisationen sind überwiegend in der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) organisiert. (de)
  • Ein Kommunaler Schadenausgleich ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Sein Zweck ist der Ausgleich von Schäden seiner Mitglieder aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen und aus kommunaler Unfallfürsorge. Beim kommunalen Schadensausgleich handelt es sich um ein System der Selbstversicherung, weil versicherbare Risiken nicht von gewerblichen Versicherungsunternehmen versichert werden. Die Selbsthilfeorganisationen finanzieren sich durch Umlagen; sie sind von der Versicherungsaufsicht freigestellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Die Selbsthilfeorganisationen sind überwiegend in der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) organisiert. (de)
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  • Kommunaler Schadenausgleich (de)
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