Kommorienten (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist. Dies ist jedoch für die Aufteilung des Erbes oftmals von entscheidender Bedeutung und hängt insbesondere mit dem so genannten "relativen Todeszeitpunkt" zusammen. Bei diesem interessiert, ganz im Gegensatz zum "absoluten Todeszeitpunkt", nicht der exakte Todeszeitpunkt (Datum, Uhrzeit), sondern lediglich ob der Tod einer Person vor oder nach dem einer anderen eingetreten ist. In diesem Sinne wird der Todeszeitpunkt eines Verstorbenen in Relation zu jenem einer anderen Person gesetzt.

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  • Kommorienten (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist. Dies ist jedoch für die Aufteilung des Erbes oftmals von entscheidender Bedeutung und hängt insbesondere mit dem so genannten "relativen Todeszeitpunkt" zusammen. Bei diesem interessiert, ganz im Gegensatz zum "absoluten Todeszeitpunkt", nicht der exakte Todeszeitpunkt (Datum, Uhrzeit), sondern lediglich ob der Tod einer Person vor oder nach dem einer anderen eingetreten ist. In diesem Sinne wird der Todeszeitpunkt eines Verstorbenen in Relation zu jenem einer anderen Person gesetzt. Das römische Recht stellte eine Vermutung dahin auf, dass im Falle, wenn Eltern und Kinder gemeinsam umgekommen seien, geschlechtsreife Kinder nach den Eltern, nicht geschlechtsreife Kinder dagegen vor den Eltern gestorben seien. Der französische Code civil stellte ähnliche, aber wesentlich kompliziertere Vermutungen auf. Dagegen wird im deutschen Recht in § 11 Verschollenheitsgesetz vermutet, mehrere Personen seien in einer gemeinsamen Gefahr gleichzeitig verstorben. Verwickelt kann die Erbfrage dann werden, wenn die Kommorienten unterschiedlichen Erbrechtsordnungen angehören. Zur Vorversterbensvermutung in Deutschland siehe auch Erbfall. In Österreich wird nach § 11 TEG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, wenn das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen diese gleichzeitig gestorben sind. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird gemäß Art. 32 Abs. 2 ZGB das gleichzeitige Versterben der Beteiligten dann vermutet, wenn es nicht eindeutig beweisbar ist, wer wen überlebt hat bzw. wer vorverstorben ist ("Kommorientenvermutung"). Als Folge der Kommorientenvermutung wird ein Vorversterben ausgeschlossen. Dies wiederum hat nicht bloß Auswirkungen auf den Erbgang, sondern bspw. auch auf Versicherungsleistungen. (de)
  • Kommorienten (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist. Dies ist jedoch für die Aufteilung des Erbes oftmals von entscheidender Bedeutung und hängt insbesondere mit dem so genannten "relativen Todeszeitpunkt" zusammen. Bei diesem interessiert, ganz im Gegensatz zum "absoluten Todeszeitpunkt", nicht der exakte Todeszeitpunkt (Datum, Uhrzeit), sondern lediglich ob der Tod einer Person vor oder nach dem einer anderen eingetreten ist. In diesem Sinne wird der Todeszeitpunkt eines Verstorbenen in Relation zu jenem einer anderen Person gesetzt. Das römische Recht stellte eine Vermutung dahin auf, dass im Falle, wenn Eltern und Kinder gemeinsam umgekommen seien, geschlechtsreife Kinder nach den Eltern, nicht geschlechtsreife Kinder dagegen vor den Eltern gestorben seien. Der französische Code civil stellte ähnliche, aber wesentlich kompliziertere Vermutungen auf. Dagegen wird im deutschen Recht in § 11 Verschollenheitsgesetz vermutet, mehrere Personen seien in einer gemeinsamen Gefahr gleichzeitig verstorben. Verwickelt kann die Erbfrage dann werden, wenn die Kommorienten unterschiedlichen Erbrechtsordnungen angehören. Zur Vorversterbensvermutung in Deutschland siehe auch Erbfall. In Österreich wird nach § 11 TEG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, wenn das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen diese gleichzeitig gestorben sind. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird gemäß Art. 32 Abs. 2 ZGB das gleichzeitige Versterben der Beteiligten dann vermutet, wenn es nicht eindeutig beweisbar ist, wer wen überlebt hat bzw. wer vorverstorben ist ("Kommorientenvermutung"). Als Folge der Kommorientenvermutung wird ein Vorversterben ausgeschlossen. Dies wiederum hat nicht bloß Auswirkungen auf den Erbgang, sondern bspw. auch auf Versicherungsleistungen. (de)
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  • Kommorienten (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist. Dies ist jedoch für die Aufteilung des Erbes oftmals von entscheidender Bedeutung und hängt insbesondere mit dem so genannten "relativen Todeszeitpunkt" zusammen. Bei diesem interessiert, ganz im Gegensatz zum "absoluten Todeszeitpunkt", nicht der exakte Todeszeitpunkt (Datum, Uhrzeit), sondern lediglich ob der Tod einer Person vor oder nach dem einer anderen eingetreten ist. In diesem Sinne wird der Todeszeitpunkt eines Verstorbenen in Relation zu jenem einer anderen Person gesetzt. (de)
  • Kommorienten (lateinisch commorientes, die zusammen Sterbenden) sind Personen, die sich gegenseitig zum Erben eingesetzt haben und unter Umständen sterben, bei denen sich nicht feststellen lässt, wer vor dem anderen verblichen ist. Dies ist jedoch für die Aufteilung des Erbes oftmals von entscheidender Bedeutung und hängt insbesondere mit dem so genannten "relativen Todeszeitpunkt" zusammen. Bei diesem interessiert, ganz im Gegensatz zum "absoluten Todeszeitpunkt", nicht der exakte Todeszeitpunkt (Datum, Uhrzeit), sondern lediglich ob der Tod einer Person vor oder nach dem einer anderen eingetreten ist. In diesem Sinne wird der Todeszeitpunkt eines Verstorbenen in Relation zu jenem einer anderen Person gesetzt. (de)
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  • Kommorienten (de)
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