Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (gegen Provision) kauft oder verkauft (siehe Kommissionsgeschäft). Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB bzw. österr. UGB folgende Pflichten: Normdaten (Sachbegriff): GND: 4134288-4 ru:Комиссионер

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  • Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (gegen Provision) kauft oder verkauft (siehe Kommissionsgeschäft). Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB bzw. österr. UGB folgende Pflichten: * Er muss dem Kommittenten die erforderlichen Auskünfte geben und Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft ablegen; die Person des Dritten nennen. * Er muss dem Kommittenten alles herausgeben, was er zur Ausführung der Kommission erhalten (§ 675, § 667 BGB) und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 HGB). Der Einkaufskommissionär hat das Eigentum an der erworbenen Ware auf den Kommittenten zu übertragen oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten und einen nicht ausgenutzten Kaufpreisvorschuss zurückzugewähren. Der Verkaufskommissionär hat dem Kommittenten das erhaltene Geld, sofern er es bar erhalten hat, nach § 929 BGB zu übereignen oder die noch nicht erfüllte Kaufpreisforderung gegen den Dritten nach § 398 BGB abzutreten. Den Besitz an nicht verkaufter Ware muss er zurückübertragen. Eine besondere Form des Kommissionsgeschäfts im Außenhandel ist die Konsignation, die Übersendung verkaufsbereiter Ware an den Kommissionär, der in diesem Falle Konsignator heißt, mit dem Auftrag, diese Ware als Konsignationslager für Rechnung des Kommittenten oder Konsignanten zu verkaufen. Normdaten (Sachbegriff): GND: 4134288-4 ru:Комиссионер (de)
  • Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (gegen Provision) kauft oder verkauft (siehe Kommissionsgeschäft). Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB bzw. österr. UGB folgende Pflichten: * Er muss dem Kommittenten die erforderlichen Auskünfte geben und Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft ablegen; die Person des Dritten nennen. * Er muss dem Kommittenten alles herausgeben, was er zur Ausführung der Kommission erhalten (§ 675, § 667 BGB) und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 HGB). Der Einkaufskommissionär hat das Eigentum an der erworbenen Ware auf den Kommittenten zu übertragen oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten und einen nicht ausgenutzten Kaufpreisvorschuss zurückzugewähren. Der Verkaufskommissionär hat dem Kommittenten das erhaltene Geld, sofern er es bar erhalten hat, nach § 929 BGB zu übereignen oder die noch nicht erfüllte Kaufpreisforderung gegen den Dritten nach § 398 BGB abzutreten. Den Besitz an nicht verkaufter Ware muss er zurückübertragen. Eine besondere Form des Kommissionsgeschäfts im Außenhandel ist die Konsignation, die Übersendung verkaufsbereiter Ware an den Kommissionär, der in diesem Falle Konsignator heißt, mit dem Auftrag, diese Ware als Konsignationslager für Rechnung des Kommittenten oder Konsignanten zu verkaufen. Normdaten (Sachbegriff): GND: 4134288-4 ru:Комиссионер (de)
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  • Kommissionär ist die Bezeichnung für einen selbständigen Kaufmann (österr. Recht: Unternehmer), der Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (gegen Provision) kauft oder verkauft (siehe Kommissionsgeschäft). Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB bzw. österr. UGB folgende Pflichten: Normdaten (Sachbegriff): GND: 4134288-4 ru:Комиссионер (de)
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