Als Oberbegriff umfasst kollektivrechtliche Vereinbarung alle zwischen den Tarifvertragsparteien und den Betriebsparteien abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Im Einzelnen sind diese * zwischen Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber und Gewerkschaft im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes vereinbarten Tarifverträge; * zwischen der Unternehmensführung/Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen; * zwischen Dienststellenleitung und dem Personalrat im Rahmen des Personalvertretungsrechts (Bundespersonalvertretungsgesetz; Personalvertretungsgesetze der Länder) abgeschlossenen Dienstvereinbarungen.

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  • Als Oberbegriff umfasst kollektivrechtliche Vereinbarung alle zwischen den Tarifvertragsparteien und den Betriebsparteien abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Im Einzelnen sind diese * zwischen Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber und Gewerkschaft im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes vereinbarten Tarifverträge; * zwischen der Unternehmensführung/Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen; * zwischen Dienststellenleitung und dem Personalrat im Rahmen des Personalvertretungsrechts (Bundespersonalvertretungsgesetz; Personalvertretungsgesetze der Länder) abgeschlossenen Dienstvereinbarungen. (de)
  • Als Oberbegriff umfasst kollektivrechtliche Vereinbarung alle zwischen den Tarifvertragsparteien und den Betriebsparteien abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Im Einzelnen sind diese * zwischen Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber und Gewerkschaft im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes vereinbarten Tarifverträge; * zwischen der Unternehmensführung/Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen; * zwischen Dienststellenleitung und dem Personalrat im Rahmen des Personalvertretungsrechts (Bundespersonalvertretungsgesetz; Personalvertretungsgesetze der Länder) abgeschlossenen Dienstvereinbarungen. (de)
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  • Als Oberbegriff umfasst kollektivrechtliche Vereinbarung alle zwischen den Tarifvertragsparteien und den Betriebsparteien abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Im Einzelnen sind diese * zwischen Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber und Gewerkschaft im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes vereinbarten Tarifverträge; * zwischen der Unternehmensführung/Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen; * zwischen Dienststellenleitung und dem Personalrat im Rahmen des Personalvertretungsrechts (Bundespersonalvertretungsgesetz; Personalvertretungsgesetze der Länder) abgeschlossenen Dienstvereinbarungen. (de)
  • Als Oberbegriff umfasst kollektivrechtliche Vereinbarung alle zwischen den Tarifvertragsparteien und den Betriebsparteien abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Im Einzelnen sind diese * zwischen Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber und Gewerkschaft im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes vereinbarten Tarifverträge; * zwischen der Unternehmensführung/Arbeitgeber und dem Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen; * zwischen Dienststellenleitung und dem Personalrat im Rahmen des Personalvertretungsrechts (Bundespersonalvertretungsgesetz; Personalvertretungsgesetze der Länder) abgeschlossenen Dienstvereinbarungen. (de)
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  • Kollektivrechtliche Vereinbarung (de)
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