Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Vermögensanlagengesetz geändert wird und das den Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt bezweckt. Das Gesetz wurde am 3. Juli 2015 erlassen (BGBl. I S. 1114) und ist im Wesentlichen am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Bestimmte Regelungen treten erst am 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 in Kraft (Art. 13 Kleinanlegerschutzgesetz).

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  • Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Vermögensanlagengesetz geändert wird und das den Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt bezweckt. Das Gesetz wurde am 3. Juli 2015 erlassen (BGBl. I S. 1114) und ist im Wesentlichen am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Bestimmte Regelungen treten erst am 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 in Kraft (Art. 13 Kleinanlegerschutzgesetz). Das Gesetz erweitert sowohl das Vermögensanlagegesetz (z. B. die Prospektpflicht, Werbeschränkungen) der Anbieter als auch die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Im Grundsatz gilt, dass ein Verkaufsprospekt von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, welche unter § 1 Abs. 2 VermAnlG fallen, erstellt werden muss. Bei privilegierten Vermögensanlagen (§ 2a Abs. 1 VermAnlG, partiarische Darlehen § 1 Abs. 2 Nr. 3, Nachrangdarlehen § 1 Abs. 2 Nr. 4 und „sonstige Anlagen welche ...“ § 1 Abs. 2 Nr. 7) gilt die Prospektpflicht erst ab einer Fundingsumme von 2,5 Millionen Euro und wenn der Vertrieb im Wege einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch eine Dienstleistungsplattform stattgefunden hat. Privatpersonen dürfen ohne Abgabe einer Selbstauskunft oder einer Vermögensauskunft von bis zu 1000 Euro bei einem Emittenten investieren § 2a Abs, 3 Nr. 1 VermAnlG. Sie können aber auch eine Investitionshöhe von bis zu 10.000 Euro betätigen, sollten sie durch eine Vermögensauskunft nachweisen können, dass sie ein frei verfügbares Vermögen von 100.000 Euro haben § 2a Abs. 3 Nr. 2. Alternativ kann er maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investieren, wobei auch hier die Höhe der Einzelanlage bei maximal 10.000 Euro liegt § 2 a Abs. 3 Nr. 3 VermAnlG. Die Regelungen gelten jedoch nicht für Kapitalgesellschaften (z. B. Investor ist Geschäftsführer einer GmbH), da diese im Gegensatz zu Privatanleger, von der Regelung befreit sind. Crowdinvestingplattformen äußern sich kritisch zu diesem Gesetz, da v.a. durch Selbstauskunft und der Obergrenze für Privatpersonen künftig viele Fundings in Deutschland erschwert werden oder wegfallen. Das Gesetz stelle eine Bevormundung des Bürgers dar. (de)
  • Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Vermögensanlagengesetz geändert wird und das den Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt bezweckt. Das Gesetz wurde am 3. Juli 2015 erlassen (BGBl. I S. 1114) und ist im Wesentlichen am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Bestimmte Regelungen treten erst am 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 in Kraft (Art. 13 Kleinanlegerschutzgesetz). Das Gesetz erweitert sowohl das Vermögensanlagegesetz (z. B. die Prospektpflicht, Werbeschränkungen) der Anbieter als auch die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Im Grundsatz gilt, dass ein Verkaufsprospekt von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, welche unter § 1 Abs. 2 VermAnlG fallen, erstellt werden muss. Bei privilegierten Vermögensanlagen (§ 2a Abs. 1 VermAnlG, partiarische Darlehen § 1 Abs. 2 Nr. 3, Nachrangdarlehen § 1 Abs. 2 Nr. 4 und „sonstige Anlagen welche ...“ § 1 Abs. 2 Nr. 7) gilt die Prospektpflicht erst ab einer Fundingsumme von 2,5 Millionen Euro und wenn der Vertrieb im Wege einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch eine Dienstleistungsplattform stattgefunden hat. Privatpersonen dürfen ohne Abgabe einer Selbstauskunft oder einer Vermögensauskunft von bis zu 1000 Euro bei einem Emittenten investieren § 2a Abs, 3 Nr. 1 VermAnlG. Sie können aber auch eine Investitionshöhe von bis zu 10.000 Euro betätigen, sollten sie durch eine Vermögensauskunft nachweisen können, dass sie ein frei verfügbares Vermögen von 100.000 Euro haben § 2a Abs. 3 Nr. 2. Alternativ kann er maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens investieren, wobei auch hier die Höhe der Einzelanlage bei maximal 10.000 Euro liegt § 2 a Abs. 3 Nr. 3 VermAnlG. Die Regelungen gelten jedoch nicht für Kapitalgesellschaften (z. B. Investor ist Geschäftsführer einer GmbH), da diese im Gegensatz zu Privatanleger, von der Regelung befreit sind. Crowdinvestingplattformen äußern sich kritisch zu diesem Gesetz, da v.a. durch Selbstauskunft und der Obergrenze für Privatpersonen künftig viele Fundings in Deutschland erschwert werden oder wegfallen. Das Gesetz stelle eine Bevormundung des Bürgers dar. (de)
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  • Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Vermögensanlagengesetz geändert wird und das den Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt bezweckt. Das Gesetz wurde am 3. Juli 2015 erlassen (BGBl. I S. 1114) und ist im Wesentlichen am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Bestimmte Regelungen treten erst am 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 in Kraft (Art. 13 Kleinanlegerschutzgesetz). (de)
  • Das Kleinanlegerschutzgesetz ist ein deutsches Artikelgesetz, mit dem insbesondere das Vermögensanlagengesetz geändert wird und das den Schutz von Privatpersonen bei Geldanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt bezweckt. Das Gesetz wurde am 3. Juli 2015 erlassen (BGBl. I S. 1114) und ist im Wesentlichen am 10. Juli 2015 in Kraft getreten. Bestimmte Regelungen treten erst am 1. Januar 2016 bzw. am 3. Januar 2017 in Kraft (Art. 13 Kleinanlegerschutzgesetz). (de)
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  • Kleinanlegerschutzgesetz (de)
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