Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben. Die Schweizer Bundesverfassung erlaubt Kantonen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit eigene Regelungen betreffend das Verhältnis zu den Kirchen (Art. 72 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund können Kantone die Handhabung der Kirchensteuer selbst regeln.

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  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben. Die Schweizer Bundesverfassung erlaubt Kantonen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit eigene Regelungen betreffend das Verhältnis zu den Kirchen (Art. 72 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund können Kantone die Handhabung der Kirchensteuer selbst regeln. Die Kantone definieren („erkennen ... an“) in ihren Verfassungen, welche Kirchen in Genuss eines besonderen Rechtsstatus kommen. Mit diesem besonderen Rechtsstatus gehen bestimmte Privilegien einher, welche Kirchen letztlich von Vereinen unterscheiden. Ein solches Privileg erlaubt es den Kirchen, ihre Mitgliederbeiträge via die Steuererklärung einzufordern; das heisst, der Staat übernimmt in der Folge das Inkasso für diese Kirchen – und nicht geleistete Beiträge münden nicht zwangsläufig in der Aufkündigung der Mitgliedschaft (übliche Regelung bei Vereinen), sondern werden strafrechtlich verfolgt (der Staat „schützt“ die Kirchen). Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die Mitglied in einer vom Kanton anerkannten Kirche sind. Weiter haben in 18 von 26 Kantonen juristische Personen diese Steuer ebenfalls zu entrichten, was das Bundesgericht – im Gegensatz zur Mehrheit der juristischen Lehre – als verfassungsmässig erachtet. (de)
  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben. Die Schweizer Bundesverfassung erlaubt Kantonen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit eigene Regelungen betreffend das Verhältnis zu den Kirchen (Art. 72 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund können Kantone die Handhabung der Kirchensteuer selbst regeln. Die Kantone definieren („erkennen ... an“) in ihren Verfassungen, welche Kirchen in Genuss eines besonderen Rechtsstatus kommen. Mit diesem besonderen Rechtsstatus gehen bestimmte Privilegien einher, welche Kirchen letztlich von Vereinen unterscheiden. Ein solches Privileg erlaubt es den Kirchen, ihre Mitgliederbeiträge via die Steuererklärung einzufordern; das heisst, der Staat übernimmt in der Folge das Inkasso für diese Kirchen – und nicht geleistete Beiträge münden nicht zwangsläufig in der Aufkündigung der Mitgliedschaft (übliche Regelung bei Vereinen), sondern werden strafrechtlich verfolgt (der Staat „schützt“ die Kirchen). Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die Mitglied in einer vom Kanton anerkannten Kirche sind. Weiter haben in 18 von 26 Kantonen juristische Personen diese Steuer ebenfalls zu entrichten, was das Bundesgericht – im Gegensatz zur Mehrheit der juristischen Lehre – als verfassungsmässig erachtet. (de)
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  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben. Die Schweizer Bundesverfassung erlaubt Kantonen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit eigene Regelungen betreffend das Verhältnis zu den Kirchen (Art. 72 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund können Kantone die Handhabung der Kirchensteuer selbst regeln. (de)
  • Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben. Die Schweizer Bundesverfassung erlaubt Kantonen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit eigene Regelungen betreffend das Verhältnis zu den Kirchen (Art. 72 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund können Kantone die Handhabung der Kirchensteuer selbst regeln. (de)
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  • Kirchensteuer (Schweiz) (de)
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