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- Als Kick-back oder Kickback wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrages eines Geschäftes zwischen mindestens drei Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet. Typischerweise wird der Kick-back demjenigen, der ihn letztlich aufzubringen hat, nicht bekannt gemacht. Synonyme sind verdeckte Provision und – insbesondere in der Schweiz – Retrozession. Das Verschweigen der Zahlung stellt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Vertragsverletzung dar, die zu zivilrechtlichem Schadensersatz führt, ähnlich ist die Rechtslage in Österreich und der Schweiz. (de)
- Als Kick-back oder Kickback wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrages eines Geschäftes zwischen mindestens drei Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet. Typischerweise wird der Kick-back demjenigen, der ihn letztlich aufzubringen hat, nicht bekannt gemacht. Synonyme sind verdeckte Provision und – insbesondere in der Schweiz – Retrozession. Das Verschweigen der Zahlung stellt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Vertragsverletzung dar, die zu zivilrechtlichem Schadensersatz führt, ähnlich ist die Rechtslage in Österreich und der Schweiz. (de)
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- Als Kick-back oder Kickback wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrages eines Geschäftes zwischen mindestens drei Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet. Typischerweise wird der Kick-back demjenigen, der ihn letztlich aufzubringen hat, nicht bekannt gemacht. Synonyme sind verdeckte Provision und – insbesondere in der Schweiz – Retrozession. Das Verschweigen der Zahlung stellt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Vertragsverletzung dar, die zu zivilrechtlichem Schadensersatz führt, ähnlich ist die Rechtslage in Österreich und der Schweiz. (de)
- Als Kick-back oder Kickback wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrages eines Geschäftes zwischen mindestens drei Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet. Typischerweise wird der Kick-back demjenigen, der ihn letztlich aufzubringen hat, nicht bekannt gemacht. Synonyme sind verdeckte Provision und – insbesondere in der Schweiz – Retrozession. Das Verschweigen der Zahlung stellt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig eine Vertragsverletzung dar, die zu zivilrechtlichem Schadensersatz führt, ähnlich ist die Rechtslage in Österreich und der Schweiz. (de)
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- Kick-back (de)
- Kick-back (de)
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