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- Unter der Rechtsfigur der "Kardinalpflicht" versteht man alle wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages vom Auftragnehmer oder Auftraggeber geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Ebenso sind alle diejenigen Nebenpflichten zu berücksichtigen, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Hinsichtlich der Kardinalpflichten ist im Zweifel für den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung bei Anwendbarkeit des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. (de)
- Unter der Rechtsfigur der "Kardinalpflicht" versteht man alle wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages vom Auftragnehmer oder Auftraggeber geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Ebenso sind alle diejenigen Nebenpflichten zu berücksichtigen, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Hinsichtlich der Kardinalpflichten ist im Zweifel für den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung bei Anwendbarkeit des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. (de)
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- Unter der Rechtsfigur der "Kardinalpflicht" versteht man alle wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages vom Auftragnehmer oder Auftraggeber geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Ebenso sind alle diejenigen Nebenpflichten zu berücksichtigen, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Hinsichtlich der Kardinalpflichten ist im Zweifel für den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung bei Anwendbarkeit des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. (de)
- Unter der Rechtsfigur der "Kardinalpflicht" versteht man alle wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages vom Auftragnehmer oder Auftraggeber geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Ebenso sind alle diejenigen Nebenpflichten zu berücksichtigen, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Hinsichtlich der Kardinalpflichten ist im Zweifel für den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung bei Anwendbarkeit des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. (de)
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- Kardinalpflicht (de)
- Kardinalpflicht (de)
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