Kapitalmaßnahme (englisch: Corporate Action) bezeichnet bei einer Aktiengesellschaft eine Maßnahme, die die Kapital- und Stimmrechtsanteile der Aktionäre betrifft. Sie wird normalerweise vom Führungsorgan der Gesellschaft (Vorstand, Verwaltungsrat) vorgeschlagen und von den Aktionären in einer Hauptversammlung autorisiert. Es handelt sich dabei entweder um eine Veränderung des Grundkapitals, eine Veränderung der Aktien- und Stimmrechtsstruktur oder einen anderen, die Kapitalanteile der Aktionäre betreffenden Vorgang. Werden neue Aktien ausgegeben, so dürfen dadurch nach deutschem Aktienrecht die Ansprüche der bestehenden Aktionäre bezüglich Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung nicht eingeschränkt werden (Verwässerungsschutz).

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  • Kapitalmaßnahme (englisch: Corporate Action) bezeichnet bei einer Aktiengesellschaft eine Maßnahme, die die Kapital- und Stimmrechtsanteile der Aktionäre betrifft. Sie wird normalerweise vom Führungsorgan der Gesellschaft (Vorstand, Verwaltungsrat) vorgeschlagen und von den Aktionären in einer Hauptversammlung autorisiert. Es handelt sich dabei entweder um eine Veränderung des Grundkapitals, eine Veränderung der Aktien- und Stimmrechtsstruktur oder einen anderen, die Kapitalanteile der Aktionäre betreffenden Vorgang. Werden neue Aktien ausgegeben, so dürfen dadurch nach deutschem Aktienrecht die Ansprüche der bestehenden Aktionäre bezüglich Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung nicht eingeschränkt werden (Verwässerungsschutz). Die Erhöhung der Verschuldung durch Ausgabe einer Anleihe wird nicht als Kapitalmaßnahme bezeichnet. Sie verändert zwar die Kapitalstruktur einer Gesellschaft; der Betrag des Grundkapitals wird durch eine solche Erhöhung des Fremdkapitals jedoch nicht verändert. (de)
  • Kapitalmaßnahme (englisch: Corporate Action) bezeichnet bei einer Aktiengesellschaft eine Maßnahme, die die Kapital- und Stimmrechtsanteile der Aktionäre betrifft. Sie wird normalerweise vom Führungsorgan der Gesellschaft (Vorstand, Verwaltungsrat) vorgeschlagen und von den Aktionären in einer Hauptversammlung autorisiert. Es handelt sich dabei entweder um eine Veränderung des Grundkapitals, eine Veränderung der Aktien- und Stimmrechtsstruktur oder einen anderen, die Kapitalanteile der Aktionäre betreffenden Vorgang. Werden neue Aktien ausgegeben, so dürfen dadurch nach deutschem Aktienrecht die Ansprüche der bestehenden Aktionäre bezüglich Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung nicht eingeschränkt werden (Verwässerungsschutz). Die Erhöhung der Verschuldung durch Ausgabe einer Anleihe wird nicht als Kapitalmaßnahme bezeichnet. Sie verändert zwar die Kapitalstruktur einer Gesellschaft; der Betrag des Grundkapitals wird durch eine solche Erhöhung des Fremdkapitals jedoch nicht verändert. (de)
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  • Kapitalmaßnahme (englisch: Corporate Action) bezeichnet bei einer Aktiengesellschaft eine Maßnahme, die die Kapital- und Stimmrechtsanteile der Aktionäre betrifft. Sie wird normalerweise vom Führungsorgan der Gesellschaft (Vorstand, Verwaltungsrat) vorgeschlagen und von den Aktionären in einer Hauptversammlung autorisiert. Es handelt sich dabei entweder um eine Veränderung des Grundkapitals, eine Veränderung der Aktien- und Stimmrechtsstruktur oder einen anderen, die Kapitalanteile der Aktionäre betreffenden Vorgang. Werden neue Aktien ausgegeben, so dürfen dadurch nach deutschem Aktienrecht die Ansprüche der bestehenden Aktionäre bezüglich Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung nicht eingeschränkt werden (Verwässerungsschutz). (de)
  • Kapitalmaßnahme (englisch: Corporate Action) bezeichnet bei einer Aktiengesellschaft eine Maßnahme, die die Kapital- und Stimmrechtsanteile der Aktionäre betrifft. Sie wird normalerweise vom Führungsorgan der Gesellschaft (Vorstand, Verwaltungsrat) vorgeschlagen und von den Aktionären in einer Hauptversammlung autorisiert. Es handelt sich dabei entweder um eine Veränderung des Grundkapitals, eine Veränderung der Aktien- und Stimmrechtsstruktur oder einen anderen, die Kapitalanteile der Aktionäre betreffenden Vorgang. Werden neue Aktien ausgegeben, so dürfen dadurch nach deutschem Aktienrecht die Ansprüche der bestehenden Aktionäre bezüglich Gewinnbeteiligung und Mitbestimmung nicht eingeschränkt werden (Verwässerungsschutz). (de)
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