Kammergut (auch Kameralgut) oder Tafelgut hießen die Teile des Landes, über die der Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde – verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten.

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  • Kammergut (auch Kameralgut) oder Tafelgut hießen die Teile des Landes, über die der Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde – verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten. Im 19. Jahrhundert veränderte sich der Charakter der Kammergüter. Mit der Etablierung des modernen Staates wandelte sich tendenziell der Status des Fürsten vom Landesherrn zum Staatsoberhaupt. Das bisher seinem persönlichen Vermögen zugeordneten Kammergut wurde nun in einigen Fürstentümern (Bayern) verstaatlicht, Eigentümer war nicht mehr der Fürst, sondern der Staat. Dieses nun Domäne genannte Vermögen umfasste neben den Domänegütern im engeren Sinne auch Erträge aus Rechten, Monopolen und Fabriken. Das Budget der Staatsdomäne wurde vom Finanzministerium verwaltet und für den Staatshaushalt verwendet. In anderen Ländern (thüringische Fürstentümer) dagegen blieb das Domänegut dem Fürsten als Privateigentum reserviert. Die Auseinandersetzung darum, ob die Domäne Staatseigentum oder Privatbesitz des Fürsten sei, bezeichnete man als Domänenfrage. Erhalten hat sich die Bezeichnung etwa im Salzkammergut, der als bedeutendes Salzabbaugebiet Eigenbesitz der habsburgischen Landesherren Österreichs war. (de)
  • Kammergut (auch Kameralgut) oder Tafelgut hießen die Teile des Landes, über die der Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde – verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten. Im 19. Jahrhundert veränderte sich der Charakter der Kammergüter. Mit der Etablierung des modernen Staates wandelte sich tendenziell der Status des Fürsten vom Landesherrn zum Staatsoberhaupt. Das bisher seinem persönlichen Vermögen zugeordneten Kammergut wurde nun in einigen Fürstentümern (Bayern) verstaatlicht, Eigentümer war nicht mehr der Fürst, sondern der Staat. Dieses nun Domäne genannte Vermögen umfasste neben den Domänegütern im engeren Sinne auch Erträge aus Rechten, Monopolen und Fabriken. Das Budget der Staatsdomäne wurde vom Finanzministerium verwaltet und für den Staatshaushalt verwendet. In anderen Ländern (thüringische Fürstentümer) dagegen blieb das Domänegut dem Fürsten als Privateigentum reserviert. Die Auseinandersetzung darum, ob die Domäne Staatseigentum oder Privatbesitz des Fürsten sei, bezeichnete man als Domänenfrage. Erhalten hat sich die Bezeichnung etwa im Salzkammergut, der als bedeutendes Salzabbaugebiet Eigenbesitz der habsburgischen Landesherren Österreichs war. (de)
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  • Kammergut (auch Kameralgut) oder Tafelgut hießen die Teile des Landes, über die der Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde – verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten. (de)
  • Kammergut (auch Kameralgut) oder Tafelgut hießen die Teile des Landes, über die der Landesfürst unmittelbar verfügen konnte. Über die aus jenen Gütern zu ziehenden Einkünfte konnte der Landesherr ohne Mitwirkung der Ständeordnung verfügen. Sie wurden von seiner Kammer – so hieß die landesherrliche Finanzbehörde – verwaltet. Die Kammergüter bestanden aus Landgütern und Herrschaften im Besitz des Fürsten. In vielen Ländern wurden auch die landesherrlichen Städte und die geistlichen Stifte dazugerechnet, die im Gegensatz zum Adel nicht unbedingt als gleichberechtigte Mitglieder der Ständegemeinde galten. (de)
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  • Kammergut (de)
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