Der nationalsozialistische und rassentheoretische Begriff „jüdischer Mischling“ wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definiert. „Jüdische Mischlinge“ waren danach Deutsche, die von einem oder zwei „volljüdischen“ Großeltern abstammten, jedoch keine weitergehende Bindung zum Judentum hatten. Wer hingegen – bei gleicher Abstammung von zwei jüdischen Großeltern – der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte oder mit einem Juden verheiratet war, wurde den Volljuden gleichgestellt und als „Jude“ bezeichnet – später wurde dafür der Begriff Geltungsjude benutzt.

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  • Der nationalsozialistische und rassentheoretische Begriff „jüdischer Mischling“ wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definiert. „Jüdische Mischlinge“ waren danach Deutsche, die von einem oder zwei „volljüdischen“ Großeltern abstammten, jedoch keine weitergehende Bindung zum Judentum hatten. Wer hingegen – bei gleicher Abstammung von zwei jüdischen Großeltern – der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte oder mit einem Juden verheiratet war, wurde den Volljuden gleichgestellt und als „Jude“ bezeichnet – später wurde dafür der Begriff Geltungsjude benutzt. Beim Heiratsverbot von Juden mit „Deutschblütigen“, das nach den Nürnberger Rassegesetzen ausgeformt und in Verordnungen gefasst wurde, war von Bedeutung, ob ein „jüdischer Mischling“ zwei jüdische Großelternteile oder nur einen Großelternteil hatte. In einem Runderlass des Reichsministers des Inneren Wilhelm Frick vom 26. November 1935 wurden dafür die Begriffe „jüdischer Mischling ersten Grades“ beziehungsweise „jüdischer Mischling zweiten Grades“ geprägt. Zunehmend wurden in Gesetzeskommentaren, Zeitungen und Schulbüchern dafür auch die leichter verständlichen Begriffe wie „Halbjude“ und „Vierteljude“ verwendet, die im Duden erstmals 1941 zu finden sind. Die „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ waren einem wachsenden Verfolgungsdruck ausgesetzt: Radikale Antisemiten in der NSDAP, in der Partei-Kanzlei und im Reichssicherheitshauptamt drängten darauf, auch diese Gruppe in die Deportationen und die Vernichtung einzubeziehen. (de)
  • Der nationalsozialistische und rassentheoretische Begriff „jüdischer Mischling“ wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definiert. „Jüdische Mischlinge“ waren danach Deutsche, die von einem oder zwei „volljüdischen“ Großeltern abstammten, jedoch keine weitergehende Bindung zum Judentum hatten. Wer hingegen – bei gleicher Abstammung von zwei jüdischen Großeltern – der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte oder mit einem Juden verheiratet war, wurde den Volljuden gleichgestellt und als „Jude“ bezeichnet – später wurde dafür der Begriff Geltungsjude benutzt. Beim Heiratsverbot von Juden mit „Deutschblütigen“, das nach den Nürnberger Rassegesetzen ausgeformt und in Verordnungen gefasst wurde, war von Bedeutung, ob ein „jüdischer Mischling“ zwei jüdische Großelternteile oder nur einen Großelternteil hatte. In einem Runderlass des Reichsministers des Inneren Wilhelm Frick vom 26. November 1935 wurden dafür die Begriffe „jüdischer Mischling ersten Grades“ beziehungsweise „jüdischer Mischling zweiten Grades“ geprägt. Zunehmend wurden in Gesetzeskommentaren, Zeitungen und Schulbüchern dafür auch die leichter verständlichen Begriffe wie „Halbjude“ und „Vierteljude“ verwendet, die im Duden erstmals 1941 zu finden sind. Die „jüdischen Mischlinge ersten Grades“ waren einem wachsenden Verfolgungsdruck ausgesetzt: Radikale Antisemiten in der NSDAP, in der Partei-Kanzlei und im Reichssicherheitshauptamt drängten darauf, auch diese Gruppe in die Deportationen und die Vernichtung einzubeziehen. (de)
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  • Der nationalsozialistische und rassentheoretische Begriff „jüdischer Mischling“ wurde in der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 definiert. „Jüdische Mischlinge“ waren danach Deutsche, die von einem oder zwei „volljüdischen“ Großeltern abstammten, jedoch keine weitergehende Bindung zum Judentum hatten. Wer hingegen – bei gleicher Abstammung von zwei jüdischen Großeltern – der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte oder mit einem Juden verheiratet war, wurde den Volljuden gleichgestellt und als „Jude“ bezeichnet – später wurde dafür der Begriff Geltungsjude benutzt. (de)
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  • Jüdischer Mischling (de)
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