Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG), mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat – wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist. Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG).

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  • Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG), mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat – wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist. Der Jugendarrest wurde 1940 durch die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechtes eingeführt und 1943 in das Reichsjugendgerichtsgesetz eingefügt. Seitdem hat sich wenig an den Vorschriften zur Verhängung von Jugendarrest geändert – lediglich die Maximalzahl der Freizeitarreste wurde 1990 von vier auf zwei abgesenkt. Seit dem 7. März 2013 kann Jugendarrest auch als sog. „Warnschussarrest“ verhängt werden, das heißt, gekoppelt mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe. Davon soll abgesehen werden, wenn der Jugendliche schon einmal Dauerarrest verbüßt hat oder sich länger in Untersuchungshaft befunden hat. Jugendarrest kann auch – als sogenannter „Ungehorsamsarrest“ – nach schuldhafter Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen (§ 11 Abs. 3 JGG) und bei schuldhafter Nichterfüllung richterlicher Auflagen (§ 15 Abs. 3 JGG) verhängt werden. Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG). (de)
  • Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG), mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat – wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist. Der Jugendarrest wurde 1940 durch die Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechtes eingeführt und 1943 in das Reichsjugendgerichtsgesetz eingefügt. Seitdem hat sich wenig an den Vorschriften zur Verhängung von Jugendarrest geändert – lediglich die Maximalzahl der Freizeitarreste wurde 1990 von vier auf zwei abgesenkt. Seit dem 7. März 2013 kann Jugendarrest auch als sog. „Warnschussarrest“ verhängt werden, das heißt, gekoppelt mit einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe. Davon soll abgesehen werden, wenn der Jugendliche schon einmal Dauerarrest verbüßt hat oder sich länger in Untersuchungshaft befunden hat. Jugendarrest kann auch – als sogenannter „Ungehorsamsarrest“ – nach schuldhafter Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen (§ 11 Abs. 3 JGG) und bei schuldhafter Nichterfüllung richterlicher Auflagen (§ 15 Abs. 3 JGG) verhängt werden. Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG). (de)
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  • Jugendarrest ist ein im deutschen Jugendstrafrecht als Folge einer Jugendstraftat vorgesehenes Zuchtmittel (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Jugendgerichtsgesetz – JGG), mit dessen Anordnung und Vollzug einem jugendlichen Straftäter eindringlich bewusst werden soll, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat – wenn einerseits die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht ausreicht, andererseits eine Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist. Jugendarrest hat nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG) und wird auch nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 87 Abs. 1 JGG). (de)
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