Als jemand, der „einen Jagdschein hat“, wurde und wird in Deutschland umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den § 51 StGB a. F., durch den psychisch Kranke generell als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“. Diese Regelung wurde unter anderem durch § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ersetzt.

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  • Als jemand, der „einen Jagdschein hat“, wurde und wird in Deutschland umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den § 51 StGB a. F., durch den psychisch Kranke generell als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“. Diese Regelung wurde unter anderem durch § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ersetzt. (de)
  • Als jemand, der „einen Jagdschein hat“, wurde und wird in Deutschland umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den § 51 StGB a. F., durch den psychisch Kranke generell als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“. Diese Regelung wurde unter anderem durch § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ersetzt. (de)
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  • Als jemand, der „einen Jagdschein hat“, wurde und wird in Deutschland umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den § 51 StGB a. F., durch den psychisch Kranke generell als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“. Diese Regelung wurde unter anderem durch § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ersetzt. (de)
  • Als jemand, der „einen Jagdschein hat“, wurde und wird in Deutschland umgangssprachlich und stigmatisierend auch bezeichnet, wer als nicht zurechnungsfähig eingestuft wird. Bis in die 1960er Jahre gab es den § 51 StGB a. F., durch den psychisch Kranke generell als strafunmündig eingestuft wurden. Etwas überspitzt formuliert konnte man „frei schießen“, man hatte also den „Jagdschein“. Diese Regelung wurde unter anderem durch § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) ersetzt. (de)
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  • Jagdschein (Redewendung) (de)
  • Jagdschein (Redewendung) (de)
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