Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile.

Property Value
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  • Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile. Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen § 1 InvstG. Das Investmentsteuergesetz ist für die Besteuerung deutscher Anleger in Investmentfonds anwendbar. Ein Investmentfonds in diesem Sinne ist * ein inländisches Investmentvermögen in der Form eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft oder * ein ausländisches Investmentvermögen, das risikogemischt (mindestens vier verschiedene Anlagegegenstände) in bestimmte Anlagegegenstände (insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Immobilien) investiert und entweder einer qualifizierten Investmentaufsicht unterliegt oder Fondsanteile regelmäßig gegen Auszahlung zurücknimmt. Bei Fonds, die diese Voraussetzungen eines Investmentfonds nicht erfüllen, greift entweder die Besteuerung der Anleger im Wege der einheitlich gesonderten Feststellung gemäß § 180 AO (so etwa bei bestimmten Private Equity Fonds und geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft) oder ggf. der Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes (so etwa bei bestimmten ausländischen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft). Das Investmentsteuergesetz rechnet den deutschen Anlegern bestimmte Erträge des Investmentfonds (insb. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus so genannten AGE-Papieren, Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb, bestimmte sonstige Erträge) auch dann jährlich zu, wenn der Investmentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, sie also thesauriert (so genannte ausschüttungsgleiche Erträge). Die nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge fallenden Erträge und Gewinne des Fonds werden auf Anlegerebene erst dann realisiert, wenn der Investmentfonds diese ausschüttet oder wenn der Anleger die Fondsanteile veräußert oder zurückgibt. Beim Privatanleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind – nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge – ebenfalls mit Abgeltungsteuer zu besteuern, sofern der Privatanleger die Fondsanteile ab dem 1. Januar 2009 erworben hat. Der Gewinn aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen ist beim Privatanleger grundsätzlich steuerfrei, wenn er die Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten hat (so genannte Spekulationsfrist). Beim betrieblichen Anleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, mit Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, wenn es sich um eine Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft handelt, mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind, nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, ebenfalls zu besteuern. Das so genannte Teileinkünfteverfahren (40-prozentige Steuerbefreiung) bzw. das Beteiligungsprivileg (de facto 95-prozentige Steuerbefreiung) für Erträge (so genannte Dividenden) und Veräußerungsgewinne aus Aktien kommt entsprechend dem Transparenzprinzip für diesen Teil der ausschüttungsgleichen oder ausgeschütteten Erträge und der Veräußerungsgewinne mit Fondsanteilen zur Anwendung. Sowohl bei privaten wie auch bei betrieblichen Anlegern kommen entsprechend dem Transparenzprinzip bestimmte Steuerbefreiungs- und Anrechnungsbestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, soweit ausschüttungsgleiche oder ausgeschüttete Erträge oder der Veräußerungsgewinn mit den Fondsanteilen entsprechende Ertragsbestandteile enthält. So profitieren Anleger etwa von der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerbefreiung von Erträgen und Gewinnen aus ausländischen Immobilien und können ausländische Quellensteuer entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen, als hätten sie direkt in die Anlagegegenstände des Investmentfonds investiert. Die dem Anleger zuzurechnenden ausschüttungsgleichen und ausgeschütteten Erträge hat der Investmentfonds innerhalb von vier Monaten ab dem Geschäftsjahresende (thesaurierende Fonds) bzw. ab dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses (ausschüttende Fonds) zu ermitteln und zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung über deren Richtigkeit im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geschieht dies nicht, so greift beim Anleger eine zumeist nachteilige Pauschalbesteuerung. (de)
  • Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile. Ziel ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen § 1 InvstG. Das Investmentsteuergesetz ist für die Besteuerung deutscher Anleger in Investmentfonds anwendbar. Ein Investmentfonds in diesem Sinne ist * ein inländisches Investmentvermögen in der Form eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft oder * ein ausländisches Investmentvermögen, das risikogemischt (mindestens vier verschiedene Anlagegegenstände) in bestimmte Anlagegegenstände (insbesondere Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Immobilien) investiert und entweder einer qualifizierten Investmentaufsicht unterliegt oder Fondsanteile regelmäßig gegen Auszahlung zurücknimmt. Bei Fonds, die diese Voraussetzungen eines Investmentfonds nicht erfüllen, greift entweder die Besteuerung der Anleger im Wege der einheitlich gesonderten Feststellung gemäß § 180 AO (so etwa bei bestimmten Private Equity Fonds und geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft) oder ggf. der Hinzurechnungsbesteuerung des Außensteuergesetzes (so etwa bei bestimmten ausländischen Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft). Das Investmentsteuergesetz rechnet den deutschen Anlegern bestimmte Erträge des Investmentfonds (insb. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus so genannten AGE-Papieren, Mieterträge, Immobilienveräußerungsgewinne innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb, bestimmte sonstige Erträge) auch dann jährlich zu, wenn der Investmentfonds diese Erträge nicht ausschüttet, sie also thesauriert (so genannte ausschüttungsgleiche Erträge). Die nicht unter die ausschüttungsgleichen Erträge fallenden Erträge und Gewinne des Fonds werden auf Anlegerebene erst dann realisiert, wenn der Investmentfonds diese ausschüttet oder wenn der Anleger die Fondsanteile veräußert oder zurückgibt. Beim Privatanleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind – nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge – ebenfalls mit Abgeltungsteuer zu besteuern, sofern der Privatanleger die Fondsanteile ab dem 1. Januar 2009 erworben hat. Der Gewinn aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen ist beim Privatanleger grundsätzlich steuerfrei, wenn er die Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten hat (so genannte Spekulationsfrist). Beim betrieblichen Anleger sind ausschüttungsgleiche Erträge und ausgeschüttete Erträge, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, mit Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, wenn es sich um eine Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft handelt, mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer zu besteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen sind, nach Abzug der während der Haltedauer bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, ebenfalls zu besteuern. Das so genannte Teileinkünfteverfahren (40-prozentige Steuerbefreiung) bzw. das Beteiligungsprivileg (de facto 95-prozentige Steuerbefreiung) für Erträge (so genannte Dividenden) und Veräußerungsgewinne aus Aktien kommt entsprechend dem Transparenzprinzip für diesen Teil der ausschüttungsgleichen oder ausgeschütteten Erträge und der Veräußerungsgewinne mit Fondsanteilen zur Anwendung. Sowohl bei privaten wie auch bei betrieblichen Anlegern kommen entsprechend dem Transparenzprinzip bestimmte Steuerbefreiungs- und Anrechnungsbestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, soweit ausschüttungsgleiche oder ausgeschüttete Erträge oder der Veräußerungsgewinn mit den Fondsanteilen entsprechende Ertragsbestandteile enthält. So profitieren Anleger etwa von der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Steuerbefreiung von Erträgen und Gewinnen aus ausländischen Immobilien und können ausländische Quellensteuer entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechnen, als hätten sie direkt in die Anlagegegenstände des Investmentfonds investiert. Die dem Anleger zuzurechnenden ausschüttungsgleichen und ausgeschütteten Erträge hat der Investmentfonds innerhalb von vier Monaten ab dem Geschäftsjahresende (thesaurierende Fonds) bzw. ab dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses (ausschüttende Fonds) zu ermitteln und zusammen mit einer Berufsträgerbescheinigung über deren Richtigkeit im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Geschieht dies nicht, so greift beim Anleger eine zumeist nachteilige Pauschalbesteuerung. (de)
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  • Bundesrepublik Deutschland
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  • D049
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  • überw. 1. Januar 2004
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  • 2016-07-27 (xsd:date)
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  • Art. 2 G vom 19. Juli 2016
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  • Art. 1 G vom 19. Juli 2016
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  • Investmentsteuergesetz
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  • Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile. (de)
  • Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip, also die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Soweit die Transparenz nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfolgt eine steuerliche Zuweisung von Ergebnissen ähnlich wie bei einer Kapitalgesellschaft nur bei Ausschüttung oder Veräußerung der Anteile. (de)
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  • Investmentsteuergesetz (Deutschland) (de)
  • Investmentsteuergesetz (Deutschland) (de)
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