Die Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge in der Schweiz ist diejenige der so genannten 2. Säule. Sie knüpft im obligatorischen Bereich an diejenige im Sinne des IVG (erste Säule). Besteht eine Invalidenrente im Sinne des IVG, besteht grundsätzlich auch eine im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei, in ihren Reglementen eigene Voraussetzungen und Leistungen für die überobligatorische Invalidenrente zu bestimmen.

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  • Die Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge in der Schweiz ist diejenige der so genannten 2. Säule. Sie knüpft im obligatorischen Bereich an diejenige im Sinne des IVG (erste Säule). Besteht eine Invalidenrente im Sinne des IVG, besteht grundsätzlich auch eine im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei, in ihren Reglementen eigene Voraussetzungen und Leistungen für die überobligatorische Invalidenrente zu bestimmen. (de)
  • Die Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge in der Schweiz ist diejenige der so genannten 2. Säule. Sie knüpft im obligatorischen Bereich an diejenige im Sinne des IVG (erste Säule). Besteht eine Invalidenrente im Sinne des IVG, besteht grundsätzlich auch eine im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei, in ihren Reglementen eigene Voraussetzungen und Leistungen für die überobligatorische Invalidenrente zu bestimmen. (de)
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  • Die Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge in der Schweiz ist diejenige der so genannten 2. Säule. Sie knüpft im obligatorischen Bereich an diejenige im Sinne des IVG (erste Säule). Besteht eine Invalidenrente im Sinne des IVG, besteht grundsätzlich auch eine im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei, in ihren Reglementen eigene Voraussetzungen und Leistungen für die überobligatorische Invalidenrente zu bestimmen. (de)
  • Die Invalidität im Sinne der beruflichen Vorsorge in der Schweiz ist diejenige der so genannten 2. Säule. Sie knüpft im obligatorischen Bereich an diejenige im Sinne des IVG (erste Säule). Besteht eine Invalidenrente im Sinne des IVG, besteht grundsätzlich auch eine im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich frei, in ihren Reglementen eigene Voraussetzungen und Leistungen für die überobligatorische Invalidenrente zu bestimmen. (de)
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  • Invalidität (berufliche Vorsorge in der Schweiz) (de)
  • Invalidität (berufliche Vorsorge in der Schweiz) (de)
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