Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg. Moderne Rechtsordnungen gewähren effektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt Instanzenzug (auch Rechtsmittelzug). Die Verfahrensordnungen gewähren beschränkte Überprüfung der Beschlüsse, Verfügungen, Urteile als auch der Untätigkeit nachgesetzter Gerichte (nachgesetzter Gerichtsstand) von den diesen vorgesetzten Gerichten (vorgesetzter Gerichtsstand) durch Beschreiten des zuständigen Rechtszugs. Das Hintergericht (Hinterrichter) überprüft die Entscheidung des Vordergerichts (Vorderrichter). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen ist n

Property Value
dbo:abstract
  • Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg. Moderne Rechtsordnungen gewähren effektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt Instanzenzug (auch Rechtsmittelzug). Die Verfahrensordnungen gewähren beschränkte Überprüfung der Beschlüsse, Verfügungen, Urteile als auch der Untätigkeit nachgesetzter Gerichte (nachgesetzter Gerichtsstand) von den diesen vorgesetzten Gerichten (vorgesetzter Gerichtsstand) durch Beschreiten des zuständigen Rechtszugs. Das Hintergericht (Hinterrichter) überprüft die Entscheidung des Vordergerichts (Vorderrichter). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen ist nach deren Art, nach Zeitablauf, Wertgrenze, Gegenstand, beschränkt. Die in Rechtskraft gediehenen (erwachsenen, übergegangenen) (unanfechtbaren) Gerichtsentscheidungen sind von den Macht- und Rechtsunterworfenen als unabänderlich hinzunehmen. Sie sind von der hohen Hand in der Sache insoweit abgefunden. Ein von der Verfassung garantierter Anspruch auf mehr als eine Instanz besteht nicht. Der Art. 19 Abs. 4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz in einem Verfahrensgang. Ein Gang zur nächsthöheren Instanz wird allein durch die verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Rechtsmittels eröffnet und bei dessen Unzulässigkeit ausgeschlossen. Die drei Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde. Gegen letztinstanzlichen Entscheidungen ist in Deutschland bei Verletzung von Grundrecht die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte sind nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sind daher nicht Glieder im Instanzenzug. Verfassungsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsbehelfe. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt. Die Benennungen der Gerichte im Instanzenzug sind Untergericht (Unterrichter, früher Aftergericht, Afterrichter), Mittelgericht (Mittelrichter), Obergericht (Oberrichter), Oberstgericht (Oberstrichter, in allen Bundesländern abgeschafft) und Höchste Gerichte als Bundesgerichte (Bundesrichter als höchste Richter). Die Instanzenzüge in Deutschland sind nach allen Verfahrensordnungen der Gerichtszweige entweder zweistufig oder dreistufig. (de)
  • Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg. Moderne Rechtsordnungen gewähren effektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt Instanzenzug (auch Rechtsmittelzug). Die Verfahrensordnungen gewähren beschränkte Überprüfung der Beschlüsse, Verfügungen, Urteile als auch der Untätigkeit nachgesetzter Gerichte (nachgesetzter Gerichtsstand) von den diesen vorgesetzten Gerichten (vorgesetzter Gerichtsstand) durch Beschreiten des zuständigen Rechtszugs. Das Hintergericht (Hinterrichter) überprüft die Entscheidung des Vordergerichts (Vorderrichter). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen ist nach deren Art, nach Zeitablauf, Wertgrenze, Gegenstand, beschränkt. Die in Rechtskraft gediehenen (erwachsenen, übergegangenen) (unanfechtbaren) Gerichtsentscheidungen sind von den Macht- und Rechtsunterworfenen als unabänderlich hinzunehmen. Sie sind von der hohen Hand in der Sache insoweit abgefunden. Ein von der Verfassung garantierter Anspruch auf mehr als eine Instanz besteht nicht. Der Art. 19 Abs. 4 GG gewährt effektiven Rechtsschutz in einem Verfahrensgang. Ein Gang zur nächsthöheren Instanz wird allein durch die verfahrensrechtliche Zulässigkeit eines Rechtsmittels eröffnet und bei dessen Unzulässigkeit ausgeschlossen. Die drei Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde. Gegen letztinstanzlichen Entscheidungen ist in Deutschland bei Verletzung von Grundrecht die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte sind nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sind daher nicht Glieder im Instanzenzug. Verfassungsbeschwerden sind außerordentliche Rechtsbehelfe. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG) bestimmt. Die Benennungen der Gerichte im Instanzenzug sind Untergericht (Unterrichter, früher Aftergericht, Afterrichter), Mittelgericht (Mittelrichter), Obergericht (Oberrichter), Oberstgericht (Oberstrichter, in allen Bundesländern abgeschafft) und Höchste Gerichte als Bundesgerichte (Bundesrichter als höchste Richter). Die Instanzenzüge in Deutschland sind nach allen Verfahrensordnungen der Gerichtszweige entweder zweistufig oder dreistufig. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 49663 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158409513 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg. Moderne Rechtsordnungen gewähren effektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt Instanzenzug (auch Rechtsmittelzug). Die Verfahrensordnungen gewähren beschränkte Überprüfung der Beschlüsse, Verfügungen, Urteile als auch der Untätigkeit nachgesetzter Gerichte (nachgesetzter Gerichtsstand) von den diesen vorgesetzten Gerichten (vorgesetzter Gerichtsstand) durch Beschreiten des zuständigen Rechtszugs. Das Hintergericht (Hinterrichter) überprüft die Entscheidung des Vordergerichts (Vorderrichter). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen ist n (de)
  • Die Instanz (Rechtszug, Rechtsgang) ist das gesetzlich zuständige Gericht nach dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit in den Gerichtszweigen. Der Zugang zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs ist der Rechtsweg. Moderne Rechtsordnungen gewähren effektiven Rechtsschutz durch ein mehrstufiges Verfahren, genannt Instanzenzug (auch Rechtsmittelzug). Die Verfahrensordnungen gewähren beschränkte Überprüfung der Beschlüsse, Verfügungen, Urteile als auch der Untätigkeit nachgesetzter Gerichte (nachgesetzter Gerichtsstand) von den diesen vorgesetzten Gerichten (vorgesetzter Gerichtsstand) durch Beschreiten des zuständigen Rechtszugs. Das Hintergericht (Hinterrichter) überprüft die Entscheidung des Vordergerichts (Vorderrichter). Die Anfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen ist n (de)
rdfs:label
  • Instanz (Recht) (de)
  • Instanz (Recht) (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of