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- Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a Abs. 4 InsO. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 92 Abs. 2 AktG für Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), so galten die §§ 130b, 177a HGB a. F. Ist die Insolvenzverschleppung eine sittenwidrige Sicherheitenbestellung, ist sie nach § 138 BGB nichtig. Die Insolvenzverschleppung bei gesetzlichen Krankenkassen ist weiterhin separat in § 307a SGB V geregelt. Der entsprechende Strafbestand im österreichischen Recht heißt fahrlässige Krida. In der Schweiz ist die Insolvenzverschleppung per se nicht strafbar. Strafbar ist nur die Misswirtschaft, d.h. wenn durch weiteres Handeln die Überschuldung verschlimmert, oder im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit die Vermögenslage verschlechtert wird. (de)
- Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a Abs. 4 InsO. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 92 Abs. 2 AktG für Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kommanditgesellschaften (KG), so galten die §§ 130b, 177a HGB a. F. Ist die Insolvenzverschleppung eine sittenwidrige Sicherheitenbestellung, ist sie nach § 138 BGB nichtig. Die Insolvenzverschleppung bei gesetzlichen Krankenkassen ist weiterhin separat in § 307a SGB V geregelt. Der entsprechende Strafbestand im österreichischen Recht heißt fahrlässige Krida. In der Schweiz ist die Insolvenzverschleppung per se nicht strafbar. Strafbar ist nur die Misswirtschaft, d.h. wenn durch weiteres Handeln die Überschuldung verschlimmert, oder im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit die Vermögenslage verschlechtert wird. (de)
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- Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a Abs. 4 InsO. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 92 Abs. 2 AktG für Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kom (de)
- Als Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung) wird die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bezeichnet. Ist der Schuldner eine juristische Person, ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland eine Straftat, geregelt in § 15a Abs. 4 InsO. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Diese einheitliche Regelung gibt es erst seit Inkrafttreten des MoMiGs am 1. November 2008. Davor war die Straftat in verschiedenen Gesetzen geregelt: §§ 64 und 84 GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 92 Abs. 2 AktG für Aktiengesellschaften. Handelt es sich bei den Gesellschaften um offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Kom (de)
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- Insolvenzverschleppung (de)
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