Eine Insolvenztabelle ist ein vom Insolvenzverwalter nach § 175 InsO aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger an den Insolvenzschuldner. Prüfung bedeutet hierbei nicht, dass der Verwalter die angemeldete Forderung per se als begründet feststellt und in die Tabelle aufnimmt. Eine durch einen Gläubiger angemeldete Forderung muss in ihrer Existenz nachgewiesen werden. Dies führt dazu, dass häufig nur Teile der Forderung anerkannt und der Rest bestritten wird. Schätzforderungen ohne jeglichen Nachweis werden vom Verwalter generell nicht anerkannt. Wenn ein Teil oder die gesamte Forderung vom Verwalter bestritten wird, so obliegt es dem Gläubiger, entsprechende Nachweise zu erbringen. In diesem Fall wird die Forderung dann nachträglic

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  • Eine Insolvenztabelle ist ein vom Insolvenzverwalter nach § 175 InsO aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger an den Insolvenzschuldner. Prüfung bedeutet hierbei nicht, dass der Verwalter die angemeldete Forderung per se als begründet feststellt und in die Tabelle aufnimmt. Eine durch einen Gläubiger angemeldete Forderung muss in ihrer Existenz nachgewiesen werden. Dies führt dazu, dass häufig nur Teile der Forderung anerkannt und der Rest bestritten wird. Schätzforderungen ohne jeglichen Nachweis werden vom Verwalter generell nicht anerkannt. Wenn ein Teil oder die gesamte Forderung vom Verwalter bestritten wird, so obliegt es dem Gläubiger, entsprechende Nachweise zu erbringen. In diesem Fall wird die Forderung dann nachträglich festgestellt. Forderungen, welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, gehören als Masseverbindlichkeiten nicht dazu. Solche Masseforderungen werden vom Verwalter immer sofort bzw. bei Fälligkeit bedient. Das Erscheinungsbild der Insolvenztabelle ist nicht genormt oder im Detail definiert, es unterscheidet sich daher in den verschiedenen Bundesländern oder sogar Insolvenzgerichten teilweise erheblich. Zudem unterliegt das Erscheinungsbild häufig einem steten Wandel. Dies führt dazu, dass die speziellen Programme für die Erstellung dergestalten Schriftwerks in der Regel eine Vielzahl an entsprechenden Druck-Möglichkeiten enthalten. Der Leser der Tabelle muss sich also entsprechend in die jeweilige Logik eindenken. Ob und inwieweit die festgestellten Forderungen aus der Insolvenztabelle ausbezahlt werden, wird spätestens zum Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzquote bestimmt. Dies ist abhängig davon, wie viel Masse vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Es liegt im Ermessen des Verwalters, auch während des noch laufenden Verfahrens sog. Abschlagsverteilungen vorzunehmen, sofern er der Ansicht ist, dass die vorhandene Masse dies sinnvoll erscheinen lässt. Da der Verwaltungsaufwand und die potentiellen rechtlichen Probleme einer Abschlagsverteilung jedoch häufig sehr groß sind, sind sie eher die Ausnahme. Oftmals können bei Firmeninsolvenzen Forderungen nicht vollumfänglich beglichen werden, da die Insolvenzmasse dafür nicht ausreichend ist. Konkret betroffen sind davon auch die Arbeitnehmer, da die Befriedigung jener offenen Lohnforderungen, die bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestanden, dann ebenfalls nur anteilig erfolgt. (de)
  • Eine Insolvenztabelle ist ein vom Insolvenzverwalter nach § 175 InsO aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger an den Insolvenzschuldner. Prüfung bedeutet hierbei nicht, dass der Verwalter die angemeldete Forderung per se als begründet feststellt und in die Tabelle aufnimmt. Eine durch einen Gläubiger angemeldete Forderung muss in ihrer Existenz nachgewiesen werden. Dies führt dazu, dass häufig nur Teile der Forderung anerkannt und der Rest bestritten wird. Schätzforderungen ohne jeglichen Nachweis werden vom Verwalter generell nicht anerkannt. Wenn ein Teil oder die gesamte Forderung vom Verwalter bestritten wird, so obliegt es dem Gläubiger, entsprechende Nachweise zu erbringen. In diesem Fall wird die Forderung dann nachträglich festgestellt. Forderungen, welche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, gehören als Masseverbindlichkeiten nicht dazu. Solche Masseforderungen werden vom Verwalter immer sofort bzw. bei Fälligkeit bedient. Das Erscheinungsbild der Insolvenztabelle ist nicht genormt oder im Detail definiert, es unterscheidet sich daher in den verschiedenen Bundesländern oder sogar Insolvenzgerichten teilweise erheblich. Zudem unterliegt das Erscheinungsbild häufig einem steten Wandel. Dies führt dazu, dass die speziellen Programme für die Erstellung dergestalten Schriftwerks in der Regel eine Vielzahl an entsprechenden Druck-Möglichkeiten enthalten. Der Leser der Tabelle muss sich also entsprechend in die jeweilige Logik eindenken. Ob und inwieweit die festgestellten Forderungen aus der Insolvenztabelle ausbezahlt werden, wird spätestens zum Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzquote bestimmt. Dies ist abhängig davon, wie viel Masse vorhanden ist, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Es liegt im Ermessen des Verwalters, auch während des noch laufenden Verfahrens sog. Abschlagsverteilungen vorzunehmen, sofern er der Ansicht ist, dass die vorhandene Masse dies sinnvoll erscheinen lässt. Da der Verwaltungsaufwand und die potentiellen rechtlichen Probleme einer Abschlagsverteilung jedoch häufig sehr groß sind, sind sie eher die Ausnahme. Oftmals können bei Firmeninsolvenzen Forderungen nicht vollumfänglich beglichen werden, da die Insolvenzmasse dafür nicht ausreichend ist. Konkret betroffen sind davon auch die Arbeitnehmer, da die Befriedigung jener offenen Lohnforderungen, die bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestanden, dann ebenfalls nur anteilig erfolgt. (de)
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  • Eine Insolvenztabelle ist ein vom Insolvenzverwalter nach § 175 InsO aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger an den Insolvenzschuldner. Prüfung bedeutet hierbei nicht, dass der Verwalter die angemeldete Forderung per se als begründet feststellt und in die Tabelle aufnimmt. Eine durch einen Gläubiger angemeldete Forderung muss in ihrer Existenz nachgewiesen werden. Dies führt dazu, dass häufig nur Teile der Forderung anerkannt und der Rest bestritten wird. Schätzforderungen ohne jeglichen Nachweis werden vom Verwalter generell nicht anerkannt. Wenn ein Teil oder die gesamte Forderung vom Verwalter bestritten wird, so obliegt es dem Gläubiger, entsprechende Nachweise zu erbringen. In diesem Fall wird die Forderung dann nachträglic (de)
  • Eine Insolvenztabelle ist ein vom Insolvenzverwalter nach § 175 InsO aufgestelltes Verzeichnis aller angemeldeten und von ihm geprüften Forderungen der Insolvenzgläubiger an den Insolvenzschuldner. Prüfung bedeutet hierbei nicht, dass der Verwalter die angemeldete Forderung per se als begründet feststellt und in die Tabelle aufnimmt. Eine durch einen Gläubiger angemeldete Forderung muss in ihrer Existenz nachgewiesen werden. Dies führt dazu, dass häufig nur Teile der Forderung anerkannt und der Rest bestritten wird. Schätzforderungen ohne jeglichen Nachweis werden vom Verwalter generell nicht anerkannt. Wenn ein Teil oder die gesamte Forderung vom Verwalter bestritten wird, so obliegt es dem Gläubiger, entsprechende Nachweise zu erbringen. In diesem Fall wird die Forderung dann nachträglic (de)
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  • Insolvenztabelle (de)
  • Insolvenztabelle (de)
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