Inkorporation (Incorporatio, „Eingliederung, Beitritt“) steht im völkerrechtlichen Sinn für die (in aller Regel friedliche) Eingliederung eines souveränen Staates in einen anderen. Die (wirksame) Inkorporation ist heute insbesondere terminologisch von der unwirksamen Annexion zu unterscheiden, denn der Inkorporationstatbestand wird maßgeblich dadurch eingegrenzt, dass der Gebietszuwachs willentlich und freiwillig erfolgt, was etwa von einem Referendum abhängig gemacht werden kann. Die Annexion bedeutet hingegen die gewaltsame Einverleibung eines Staatsgebietes, die gegen den Willen des Betroffenen und daher mit völkerrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführt wird.

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  • Inkorporation (Incorporatio, „Eingliederung, Beitritt“) steht im völkerrechtlichen Sinn für die (in aller Regel friedliche) Eingliederung eines souveränen Staates in einen anderen. Die (wirksame) Inkorporation ist heute insbesondere terminologisch von der unwirksamen Annexion zu unterscheiden, denn der Inkorporationstatbestand wird maßgeblich dadurch eingegrenzt, dass der Gebietszuwachs willentlich und freiwillig erfolgt, was etwa von einem Referendum abhängig gemacht werden kann. Die Annexion bedeutet hingegen die gewaltsame Einverleibung eines Staatsgebietes, die gegen den Willen des Betroffenen und daher mit völkerrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführt wird. Ein Beispiel für eine Inkorporation stellt der Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 dar, die den Untergang der DDR als Staat im Sinne des Völkerrechts zur Folge hatte. Mit „Inkorporation“ ist häufig auch schlicht die Eingliederung von Völkerrecht ins innerstaatliche Recht gemeint. (de)
  • Inkorporation (Incorporatio, „Eingliederung, Beitritt“) steht im völkerrechtlichen Sinn für die (in aller Regel friedliche) Eingliederung eines souveränen Staates in einen anderen. Die (wirksame) Inkorporation ist heute insbesondere terminologisch von der unwirksamen Annexion zu unterscheiden, denn der Inkorporationstatbestand wird maßgeblich dadurch eingegrenzt, dass der Gebietszuwachs willentlich und freiwillig erfolgt, was etwa von einem Referendum abhängig gemacht werden kann. Die Annexion bedeutet hingegen die gewaltsame Einverleibung eines Staatsgebietes, die gegen den Willen des Betroffenen und daher mit völkerrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführt wird. Ein Beispiel für eine Inkorporation stellt der Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 dar, die den Untergang der DDR als Staat im Sinne des Völkerrechts zur Folge hatte. Mit „Inkorporation“ ist häufig auch schlicht die Eingliederung von Völkerrecht ins innerstaatliche Recht gemeint. (de)
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  • Inkorporation (Incorporatio, „Eingliederung, Beitritt“) steht im völkerrechtlichen Sinn für die (in aller Regel friedliche) Eingliederung eines souveränen Staates in einen anderen. Die (wirksame) Inkorporation ist heute insbesondere terminologisch von der unwirksamen Annexion zu unterscheiden, denn der Inkorporationstatbestand wird maßgeblich dadurch eingegrenzt, dass der Gebietszuwachs willentlich und freiwillig erfolgt, was etwa von einem Referendum abhängig gemacht werden kann. Die Annexion bedeutet hingegen die gewaltsame Einverleibung eines Staatsgebietes, die gegen den Willen des Betroffenen und daher mit völkerrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführt wird. (de)
  • Inkorporation (Incorporatio, „Eingliederung, Beitritt“) steht im völkerrechtlichen Sinn für die (in aller Regel friedliche) Eingliederung eines souveränen Staates in einen anderen. Die (wirksame) Inkorporation ist heute insbesondere terminologisch von der unwirksamen Annexion zu unterscheiden, denn der Inkorporationstatbestand wird maßgeblich dadurch eingegrenzt, dass der Gebietszuwachs willentlich und freiwillig erfolgt, was etwa von einem Referendum abhängig gemacht werden kann. Die Annexion bedeutet hingegen die gewaltsame Einverleibung eines Staatsgebietes, die gegen den Willen des Betroffenen und daher mit völkerrechtlich unzulässigen Mitteln herbeigeführt wird. (de)
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  • Inkorporation (Recht) (de)
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