Die Inhaltsmitteilung ist ein Begriff aus dem deutschen Urheberrecht und bezieht sich auf die Inhaltsangabe eines unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werkes. § 12 Abs. 2 UrhG, der dem Erstveröffentlichungsrecht gilt, bestimmt: „Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.“

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  • Die Inhaltsmitteilung ist ein Begriff aus dem deutschen Urheberrecht und bezieht sich auf die Inhaltsangabe eines unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werkes. § 12 Abs. 2 UrhG, der dem Erstveröffentlichungsrecht gilt, bestimmt: „Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.“ Solange der Urheber seine Schöpfung nicht zur Veröffentlichung freigegeben hat, soll sie niemand – auch nicht in Kurzform oder in Form einer Zusammenfassung – veröffentlichen. Findet beispielsweise ein Forscher in einem Nachlass ein unveröffentlichtes Theaterstück von Gerhart Hauptmann (bis 2016 noch keine 70 Jahre verstorben), so bedarf er auch dann der Zustimmung der Rechteinhaber, wenn er über dieses Stück einen wissenschaftlichen Aufsatz schreibt, in dem er seinen Inhalt zusammenfassend wiedergibt. (de)
  • Die Inhaltsmitteilung ist ein Begriff aus dem deutschen Urheberrecht und bezieht sich auf die Inhaltsangabe eines unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werkes. § 12 Abs. 2 UrhG, der dem Erstveröffentlichungsrecht gilt, bestimmt: „Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.“ Solange der Urheber seine Schöpfung nicht zur Veröffentlichung freigegeben hat, soll sie niemand – auch nicht in Kurzform oder in Form einer Zusammenfassung – veröffentlichen. Findet beispielsweise ein Forscher in einem Nachlass ein unveröffentlichtes Theaterstück von Gerhart Hauptmann (bis 2016 noch keine 70 Jahre verstorben), so bedarf er auch dann der Zustimmung der Rechteinhaber, wenn er über dieses Stück einen wissenschaftlichen Aufsatz schreibt, in dem er seinen Inhalt zusammenfassend wiedergibt. (de)
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  • Die Inhaltsmitteilung ist ein Begriff aus dem deutschen Urheberrecht und bezieht sich auf die Inhaltsangabe eines unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werkes. § 12 Abs. 2 UrhG, der dem Erstveröffentlichungsrecht gilt, bestimmt: „Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.“ (de)
  • Die Inhaltsmitteilung ist ein Begriff aus dem deutschen Urheberrecht und bezieht sich auf die Inhaltsangabe eines unveröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werkes. § 12 Abs. 2 UrhG, der dem Erstveröffentlichungsrecht gilt, bestimmt: „Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.“ (de)
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  • Inhaltsmitteilung (de)
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