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- Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden. (de)
- Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden. (de)
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- Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden. (de)
- Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist jede gesetzliche Regelung des Eigentums, die keine Enteignung ist. Es handelt sich dabei um generell und abstrakt festgelegte Pflichten, die durch Rechtsnormen dem Eigentümer auferlegt werden. (de)
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- Inhalts- und Schrankenbestimmung (de)
- Inhalts- und Schrankenbestimmung (de)
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