Die in Fachkreisen so genannten Individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL - sind Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt, beispielsweise der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung hinausgehen (sog. Übermaßbehandlung).

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  • Die in Fachkreisen so genannten Individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL - sind Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt, beispielsweise der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung hinausgehen (sog. Übermaßbehandlung). Diese Leistungen können von den Vertragsärzten und Privatärzten in Deutschland gegenüber gesetzlich versicherten Patienten nur im Rahmen einer Privatbehandlung gegen Selbstzahlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde (§ 18 Absatz 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Die Abrechnung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Manche gesetzliche Krankenkassen bezahlen bestimmte IGeL auch, obwohl sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören oder sie bieten diese Leistungen im Rahmen privater Zusatzversicherungen an. (de)
  • Die in Fachkreisen so genannten Individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL - sind Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt, beispielsweise der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung hinausgehen (sog. Übermaßbehandlung). Diese Leistungen können von den Vertragsärzten und Privatärzten in Deutschland gegenüber gesetzlich versicherten Patienten nur im Rahmen einer Privatbehandlung gegen Selbstzahlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde (§ 18 Absatz 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte). Die Abrechnung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Manche gesetzliche Krankenkassen bezahlen bestimmte IGeL auch, obwohl sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören oder sie bieten diese Leistungen im Rahmen privater Zusatzversicherungen an. (de)
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  • Die in Fachkreisen so genannten Individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL - sind Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt, beispielsweise der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung hinausgehen (sog. Übermaßbehandlung). (de)
  • Die in Fachkreisen so genannten Individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL - sind Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt, beispielsweise der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, weil sie über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Patientenversorgung hinausgehen (sog. Übermaßbehandlung). (de)
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  • Individuelle Gesundheitsleistung (de)
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