Der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (lateinisch für: „Im Zweifel für das Härtere“) ist ein schlagwortartiger Ausdruck für einen Teilaspekt des Legalitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft (oder eine andere untersuchende Stelle) ist danach im Strafprozess verpflichtet, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände vorliegen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen, als auch gewichtige Umstände dagegen. Damit gilt für die Anklageerhebung ein anderer Maßstab als für das spätere Verfahren, in dem sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken (In dubio pro reo). Der Grundsatz In dubio pro duriore soll sicherstellen, dass die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleibt.

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  • Der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (lateinisch für: „Im Zweifel für das Härtere“) ist ein schlagwortartiger Ausdruck für einen Teilaspekt des Legalitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft (oder eine andere untersuchende Stelle) ist danach im Strafprozess verpflichtet, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände vorliegen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen, als auch gewichtige Umstände dagegen. Damit gilt für die Anklageerhebung ein anderer Maßstab als für das spätere Verfahren, in dem sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken (In dubio pro reo). Der Grundsatz In dubio pro duriore soll sicherstellen, dass die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleibt. (de)
  • Der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (lateinisch für: „Im Zweifel für das Härtere“) ist ein schlagwortartiger Ausdruck für einen Teilaspekt des Legalitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft (oder eine andere untersuchende Stelle) ist danach im Strafprozess verpflichtet, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände vorliegen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen, als auch gewichtige Umstände dagegen. Damit gilt für die Anklageerhebung ein anderer Maßstab als für das spätere Verfahren, in dem sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken (In dubio pro reo). Der Grundsatz In dubio pro duriore soll sicherstellen, dass die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleibt. (de)
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  • Der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (lateinisch für: „Im Zweifel für das Härtere“) ist ein schlagwortartiger Ausdruck für einen Teilaspekt des Legalitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft (oder eine andere untersuchende Stelle) ist danach im Strafprozess verpflichtet, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände vorliegen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen, als auch gewichtige Umstände dagegen. Damit gilt für die Anklageerhebung ein anderer Maßstab als für das spätere Verfahren, in dem sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken (In dubio pro reo). Der Grundsatz In dubio pro duriore soll sicherstellen, dass die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleibt. (de)
  • Der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (lateinisch für: „Im Zweifel für das Härtere“) ist ein schlagwortartiger Ausdruck für einen Teilaspekt des Legalitätsprinzips. Die Staatsanwaltschaft (oder eine andere untersuchende Stelle) ist danach im Strafprozess verpflichtet, auch dann Anklage zu erheben, wenn bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände vorliegen, die für eine Täterschaft der beschuldigten Person sprechen, als auch gewichtige Umstände dagegen. Damit gilt für die Anklageerhebung ein anderer Maßstab als für das spätere Verfahren, in dem sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken (In dubio pro reo). Der Grundsatz In dubio pro duriore soll sicherstellen, dass die Rechtsprechung den Gerichten in den dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten bleibt. (de)
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