Der Immobiliardarlehensvertrag ist nach deutschem Recht eine Sonderform des Verbraucherdarlehensvertrages und nach § 503 BGB ein Verbraucherdarlehensvertrag, der durch Grundpfandrechte abgesichert ist und zu Bedingungen abgeschlossen wird, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen üblich sind. Bauspardarlehen, bei denen die Bausparkasse aufgrund einer Negativerklärung auf die Eintragung einer Grundschuld verzichtet, gehören ebenfalls zu den Immobiliardarlehensverträgen.

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  • Der Immobiliardarlehensvertrag ist nach deutschem Recht eine Sonderform des Verbraucherdarlehensvertrages und nach § 503 BGB ein Verbraucherdarlehensvertrag, der durch Grundpfandrechte abgesichert ist und zu Bedingungen abgeschlossen wird, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen üblich sind. Bauspardarlehen, bei denen die Bausparkasse aufgrund einer Negativerklärung auf die Eintragung einer Grundschuld verzichtet, gehören ebenfalls zu den Immobiliardarlehensverträgen. Für Immobiliardarlehensverträge gelten gegenüber anderen Verbraucherdarlehensverträgen zunächst einige Erleichterungen: So ist (gem. Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB) der Gesamtbetrag der Raten nicht im Vertrag anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt. Abweichend von anderen Verbraucherdarlehensverträgen betragen die Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 4 BGB bei Immobiliardarlehensverträgen lediglich 2,5 % über dem Basiszins (anstelle von 5 % plus Basiszins). Der Immobiliardarlehensvertrag muss seit dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes einen Hinweis enthalten, ob das Darlehen an Dritte abgetreten werden kann (bis 11. Juni 2010 § 492 Abs. 1a BGB, seitdem Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB). (de)
  • Der Immobiliardarlehensvertrag ist nach deutschem Recht eine Sonderform des Verbraucherdarlehensvertrages und nach § 503 BGB ein Verbraucherdarlehensvertrag, der durch Grundpfandrechte abgesichert ist und zu Bedingungen abgeschlossen wird, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen üblich sind. Bauspardarlehen, bei denen die Bausparkasse aufgrund einer Negativerklärung auf die Eintragung einer Grundschuld verzichtet, gehören ebenfalls zu den Immobiliardarlehensverträgen. Für Immobiliardarlehensverträge gelten gegenüber anderen Verbraucherdarlehensverträgen zunächst einige Erleichterungen: So ist (gem. Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB) der Gesamtbetrag der Raten nicht im Vertrag anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt. Abweichend von anderen Verbraucherdarlehensverträgen betragen die Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 4 BGB bei Immobiliardarlehensverträgen lediglich 2,5 % über dem Basiszins (anstelle von 5 % plus Basiszins). Der Immobiliardarlehensvertrag muss seit dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes einen Hinweis enthalten, ob das Darlehen an Dritte abgetreten werden kann (bis 11. Juni 2010 § 492 Abs. 1a BGB, seitdem Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB). (de)
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  • Immobiliardarlehensvertrag (de)
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