Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht im Herzogtum Bayern, der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg. Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit unterhalb des Malefizhändels hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die Ottonische Handfeste vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog Otto III. eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten.

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  • Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht im Herzogtum Bayern, der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg. Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit unterhalb des Malefizhändels hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die Ottonische Handfeste vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog Otto III. eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten. Es sind geschlossene und offene Hofmarken zu unterscheiden. In den geschlossenen Hofmarken unterstanden auch die in der Hofmark ansässigen Untertanen fremder Gerichtsherrn dem Hofmarksherrn. In den offenen Hofmarken dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten. Die nächsthöhere Verwaltungseinheit war sowohl in Bayern als auch in Österreich und Salzburg das Landgericht. Hofmarken konnten sowohl im Besitz kirchlicher als auch adliger Herren sein. Ihre Bedeutung liegt darin, dass hier unabhängig vom Landesherrn Recht gesprochen und Fronarbeiten eingefordert werden konnten. 1818 entstanden aus den geschlossenen Hofmarken Patrimonialgerichte. Die letzten Vorrechte der Hofmarksbesitzer wurden mit der Revolution 1848 in Bayern wie auch in Österreich beseitigt. Der frühere Herrensitz des Grundherrn in einer Hofmark wird im bairischen Sprachraum als Hofmarkschloss bezeichnet. (de)
  • Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht im Herzogtum Bayern, der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg. Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit unterhalb des Malefizhändels hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die Ottonische Handfeste vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog Otto III. eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten. Es sind geschlossene und offene Hofmarken zu unterscheiden. In den geschlossenen Hofmarken unterstanden auch die in der Hofmark ansässigen Untertanen fremder Gerichtsherrn dem Hofmarksherrn. In den offenen Hofmarken dagegen erstreckte sich der Herrschaftsbereich des Inhabers nur auf die eigenen Gebäude und die Untertanen, die ihm gehörende Güter bebauten. Die nächsthöhere Verwaltungseinheit war sowohl in Bayern als auch in Österreich und Salzburg das Landgericht. Hofmarken konnten sowohl im Besitz kirchlicher als auch adliger Herren sein. Ihre Bedeutung liegt darin, dass hier unabhängig vom Landesherrn Recht gesprochen und Fronarbeiten eingefordert werden konnten. 1818 entstanden aus den geschlossenen Hofmarken Patrimonialgerichte. Die letzten Vorrechte der Hofmarksbesitzer wurden mit der Revolution 1848 in Bayern wie auch in Österreich beseitigt. Der frühere Herrensitz des Grundherrn in einer Hofmark wird im bairischen Sprachraum als Hofmarkschloss bezeichnet. (de)
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  • Hofmark ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht im Herzogtum Bayern, der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg. Er lässt sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts nachweisen und bezeichnet den abgegrenzten Bezirk einer Grundherrschaft, der das Recht zur niederen Gerichtsbarkeit unterhalb des Malefizhändels hatte. Die Rechtsgrundlage dafür war die Ottonische Handfeste vom 5. Juni 1311, in der die niederbayerischen Stände dem Herzog Otto III. eine einmalige Steuer bewilligten, dafür aber die niedere Gerechtigkeit für ihre Besitzungen erhielten. (de)
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