Das Hochschullehrerprivileg gestattete Hochschulbeschäftigten – Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern – Erfindungen, die diese im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses gemacht hatten, als freie Erfindungen selbst zu verwerten.

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  • Das Hochschullehrerprivileg gestattete Hochschulbeschäftigten – Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern – Erfindungen, die diese im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses gemacht hatten, als freie Erfindungen selbst zu verwerten. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) spricht die Verwertungsrechte an patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sowie die an technischen Verbesserungsvorschlägen, welche von Angestellten im Rahmen ihrer vergüteten Tätigkeit gemacht werden, im Allgemeinen dem Arbeitgeber bzw. dem Dienstherrn zu. In diesem Fall handelt es sich um so genannte Diensterfindungen. Im Gegensatz dazu sind freie Erfindungen solche, deren Verwertungsrechte dem Erfinder selbst zustehen. Es handelt sich dabei im Kontext des Arbeitnehmererfinderrechts um solche Erfindungen, die von Beschäftigten gemacht werden, die keine Arbeitnehmer sind – beispielsweise Geschäftsführer oder freie Mitarbeiter. Von 1957 bis 2002 war das Hochschullehrerprivileg im § 42 des ArbNErfG verankert. Anzeigepflichtig gegenüber dem Dienstherren waren die Erfindungen von Hochschulbeschäftigten nur dann, wenn der Dienstherr Mittel bereitgestellt hatte, die die zur Erfindung führende Forschung finanzierten, ansonsten konnten Hochschulbeschäftigte vollkommen frei über die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen verfügen. Aus Sicht des Gesetzgebers sollte das Hochschullehrerprivileg Forschungsanstrengungen fördern und die im Grundgesetz festgeschriebene Lehr- und Forschungsfreiheit konkret ausgestalten. Statistische Erhebungen zeigten, dass lediglich 4 % der Patentanmeldungen in der Bundesrepublik auf durch das Hochschullehrerprivileg begünstigte Beschäftigte zurückgehen, demgegenüber stammen ca. 80 % der deutschen Patentanmeldungen von Unternehmen, es handelt sich also um Diensterfindungen. Ein Grund dafür wurde darin gesehen, dass Wissenschaftler ihre Ergebnisse vorzugsweise zuerst in anerkannten Fachpublikationen veröffentlichen, wodurch eine Patentanmeldung wegen der fehlenden Neuheitsschonfrist nicht mehr möglich ist, da die Erfindung durch die Veröffentlichung bereits vor einer eventuellen Patentanmeldung bekannt war. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002, welches am 7. Februar 2002 in Kraft trat, wurde das Hochschullehrerprivileg abgeschafft. Die Hochschulbeschäftigten sind seither im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie alle anderen Arbeitnehmer unterworfen. Ausnahmen regelt §42 ArbNErfG. Besonders zu nennen ist die so genannte „negative Publikationsfreiheit“, das heißt, dass ein Hochschulbeschäftigter eine Erfindung gegenüber seinem Dienstherrn geheim halten darf, wenn er keine Veröffentlichung wünscht, während für Arbeitnehmererfindungen im Allgemeinen eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Auch ist festgelegt, dass die Arbeitnehmer an Hochschulen bei Verwertung durch die Hochschule mit 30 % an den durch die Verwertung erzielten Einnahmen beteiligt werden. (de)
  • Das Hochschullehrerprivileg gestattete Hochschulbeschäftigten – Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern – Erfindungen, die diese im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses gemacht hatten, als freie Erfindungen selbst zu verwerten. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) spricht die Verwertungsrechte an patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sowie die an technischen Verbesserungsvorschlägen, welche von Angestellten im Rahmen ihrer vergüteten Tätigkeit gemacht werden, im Allgemeinen dem Arbeitgeber bzw. dem Dienstherrn zu. In diesem Fall handelt es sich um so genannte Diensterfindungen. Im Gegensatz dazu sind freie Erfindungen solche, deren Verwertungsrechte dem Erfinder selbst zustehen. Es handelt sich dabei im Kontext des Arbeitnehmererfinderrechts um solche Erfindungen, die von Beschäftigten gemacht werden, die keine Arbeitnehmer sind – beispielsweise Geschäftsführer oder freie Mitarbeiter. Von 1957 bis 2002 war das Hochschullehrerprivileg im § 42 des ArbNErfG verankert. Anzeigepflichtig gegenüber dem Dienstherren waren die Erfindungen von Hochschulbeschäftigten nur dann, wenn der Dienstherr Mittel bereitgestellt hatte, die die zur Erfindung führende Forschung finanzierten, ansonsten konnten Hochschulbeschäftigte vollkommen frei über die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen verfügen. Aus Sicht des Gesetzgebers sollte das Hochschullehrerprivileg Forschungsanstrengungen fördern und die im Grundgesetz festgeschriebene Lehr- und Forschungsfreiheit konkret ausgestalten. Statistische Erhebungen zeigten, dass lediglich 4 % der Patentanmeldungen in der Bundesrepublik auf durch das Hochschullehrerprivileg begünstigte Beschäftigte zurückgehen, demgegenüber stammen ca. 80 % der deutschen Patentanmeldungen von Unternehmen, es handelt sich also um Diensterfindungen. Ein Grund dafür wurde darin gesehen, dass Wissenschaftler ihre Ergebnisse vorzugsweise zuerst in anerkannten Fachpublikationen veröffentlichen, wodurch eine Patentanmeldung wegen der fehlenden Neuheitsschonfrist nicht mehr möglich ist, da die Erfindung durch die Veröffentlichung bereits vor einer eventuellen Patentanmeldung bekannt war. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002, welches am 7. Februar 2002 in Kraft trat, wurde das Hochschullehrerprivileg abgeschafft. Die Hochschulbeschäftigten sind seither im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie alle anderen Arbeitnehmer unterworfen. Ausnahmen regelt §42 ArbNErfG. Besonders zu nennen ist die so genannte „negative Publikationsfreiheit“, das heißt, dass ein Hochschulbeschäftigter eine Erfindung gegenüber seinem Dienstherrn geheim halten darf, wenn er keine Veröffentlichung wünscht, während für Arbeitnehmererfindungen im Allgemeinen eine Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Auch ist festgelegt, dass die Arbeitnehmer an Hochschulen bei Verwertung durch die Hochschule mit 30 % an den durch die Verwertung erzielten Einnahmen beteiligt werden. (de)
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  • Hochschullehrerprivileg (de)
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