Der Hinterlegungsvertrag ist im Schweizer Obligationenrecht in den Art. 472ff. geregelt und gehört wie die Bürgschaft zu den Sicherungsverträgen. Zweck des Hinterlegungsvertrags ist die sichere Aufbewahrung einer beweglichen Sache.

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  • Der Hinterlegungsvertrag ist im Schweizer Obligationenrecht in den Art. 472ff. geregelt und gehört wie die Bürgschaft zu den Sicherungsverträgen. Zweck des Hinterlegungsvertrags ist die sichere Aufbewahrung einer beweglichen Sache. (de)
  • Der Hinterlegungsvertrag ist im Schweizer Obligationenrecht in den Art. 472ff. geregelt und gehört wie die Bürgschaft zu den Sicherungsverträgen. Zweck des Hinterlegungsvertrags ist die sichere Aufbewahrung einer beweglichen Sache. (de)
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  • Der Hinterlegungsvertrag ist im Schweizer Obligationenrecht in den Art. 472ff. geregelt und gehört wie die Bürgschaft zu den Sicherungsverträgen. Zweck des Hinterlegungsvertrags ist die sichere Aufbewahrung einer beweglichen Sache. (de)
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  • Hinterlegungsvertrag (de)
  • Hinterlegungsvertrag (de)
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