In Deutschland werden im Rahmen der Heilfürsorge (auch freie Heilfürsorge) Krankheitskosten bestimmter Beamtengruppen und Zivildienstleistender sowie von Strafgefangenen und Maßregelvollzugspatienten von deren Dienstherrn bzw. den Bundesländern übernommen. Folgende Beamte erhalten freie Heilfürsorge (landesrechtliche Unterschiede): Erhält ein Beamter Heilfürsorgeleistungen, so werden diese als sogenannte Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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  • In Deutschland werden im Rahmen der Heilfürsorge (auch freie Heilfürsorge) Krankheitskosten bestimmter Beamtengruppen und Zivildienstleistender sowie von Strafgefangenen und Maßregelvollzugspatienten von deren Dienstherrn bzw. den Bundesländern übernommen. Folgende Beamte erhalten freie Heilfürsorge (landesrechtliche Unterschiede): * Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, soweit sie sich nicht unwiderruflich für Beihilfe entschieden haben, * Polizeivollzugsbeamte der Länder (bei Beamten der Bereitschaftspolizei besteht stattdessen teilweise die Pflicht, den Polizeiärztlichen Dienst aufzusuchen), * Beamte in einigen Bundesländern (nicht z. B. in NRW) im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen, * Beamte, die in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sind, * Zivildienstleistende, die ihren Dienst innerhalb der Bundesrepublik verrichten. Soldaten der Bundeswehr haben im Gegensatz hierzu den Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Im Notfall, per Überweisung des Truppenarztes oder bei Auslandsurlauben kann aber anstelle eines Truppenarztes bzw. Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden. Die Kosten für diese Behandlung werden dann aber auch vollständig übernommen, bei privaten Auslandsaufenthalten nur zu dem Anteil, wie er der Gebührenordnung in Deutschland entspricht, weshalb für diesen Fall der Abschluss einer Auslandszusatzkrankenversicherung angeraten wird. Erhält ein Beamter Heilfürsorgeleistungen, so werden diese als sogenannte Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen der Heilfürsorge übernimmt der Dienstherr insbesondere bei Polizisten die ihnen entstehenden Krankheitskosten vollständig, da angenommen wird, dass diese sich bei ihrem erhöhten Berufsrisiko nur mit hohen Kosten privat versichern könnten. Andere Beamte können für einen Teil der Krankheitskosten privat vorsorgen oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Die freie Heilfürsorge erstreckt sich nicht auf die Familienmitglieder. Wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig sind, können sie anteilsmäßig privat oder gesetzlich versichert werden, den überwiegenden Anteil zahlt hier die Beihilfe hinzu. Besteht für den Besoldungsempfänger selbst Anspruch auf freie Heilfürsorge, so hat dieser nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen. In letzter Zeit wurde die Heilfürsorge für Polizeibeamte zugunsten der Beihilfe in vielen Bundesländern abgeschafft. (de)
  • In Deutschland werden im Rahmen der Heilfürsorge (auch freie Heilfürsorge) Krankheitskosten bestimmter Beamtengruppen und Zivildienstleistender sowie von Strafgefangenen und Maßregelvollzugspatienten von deren Dienstherrn bzw. den Bundesländern übernommen. Folgende Beamte erhalten freie Heilfürsorge (landesrechtliche Unterschiede): * Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, soweit sie sich nicht unwiderruflich für Beihilfe entschieden haben, * Polizeivollzugsbeamte der Länder (bei Beamten der Bereitschaftspolizei besteht stattdessen teilweise die Pflicht, den Polizeiärztlichen Dienst aufzusuchen), * Beamte in einigen Bundesländern (nicht z. B. in NRW) im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen, * Beamte, die in Justizvollzugsanstalten beschäftigt sind, * Zivildienstleistende, die ihren Dienst innerhalb der Bundesrepublik verrichten. Soldaten der Bundeswehr haben im Gegensatz hierzu den Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Im Notfall, per Überweisung des Truppenarztes oder bei Auslandsurlauben kann aber anstelle eines Truppenarztes bzw. Standortarztes auch ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden. Die Kosten für diese Behandlung werden dann aber auch vollständig übernommen, bei privaten Auslandsaufenthalten nur zu dem Anteil, wie er der Gebührenordnung in Deutschland entspricht, weshalb für diesen Fall der Abschluss einer Auslandszusatzkrankenversicherung angeraten wird. Erhält ein Beamter Heilfürsorgeleistungen, so werden diese als sogenannte Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen der Heilfürsorge übernimmt der Dienstherr insbesondere bei Polizisten die ihnen entstehenden Krankheitskosten vollständig, da angenommen wird, dass diese sich bei ihrem erhöhten Berufsrisiko nur mit hohen Kosten privat versichern könnten. Andere Beamte können für einen Teil der Krankheitskosten privat vorsorgen oder sich freiwillig gesetzlich versichern. Die freie Heilfürsorge erstreckt sich nicht auf die Familienmitglieder. Wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig sind, können sie anteilsmäßig privat oder gesetzlich versichert werden, den überwiegenden Anteil zahlt hier die Beihilfe hinzu. Besteht für den Besoldungsempfänger selbst Anspruch auf freie Heilfürsorge, so hat dieser nach dem Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfen. In letzter Zeit wurde die Heilfürsorge für Polizeibeamte zugunsten der Beihilfe in vielen Bundesländern abgeschafft. (de)
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  • In Deutschland werden im Rahmen der Heilfürsorge (auch freie Heilfürsorge) Krankheitskosten bestimmter Beamtengruppen und Zivildienstleistender sowie von Strafgefangenen und Maßregelvollzugspatienten von deren Dienstherrn bzw. den Bundesländern übernommen. Folgende Beamte erhalten freie Heilfürsorge (landesrechtliche Unterschiede): Erhält ein Beamter Heilfürsorgeleistungen, so werden diese als sogenannte Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (de)
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