Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe.
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