Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe.

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  • Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe. Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten: er knüpft an eine weitere Tat an, die als Vortat bezeichnet wird. Die Norm ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und blieb in ihren Grundzügen bis heute unverändert. Die Aufklärungsquote der Hehlerei liegt mit über 95 % auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings wird bei der Hehlerei ein großes Dunkelfeld vermutet. (de)
  • Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe. Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten: er knüpft an eine weitere Tat an, die als Vortat bezeichnet wird. Die Norm ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und blieb in ihren Grundzügen bis heute unverändert. Die Aufklärungsquote der Hehlerei liegt mit über 95 % auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings wird bei der Hehlerei ein großes Dunkelfeld vermutet. (de)
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  • Erfasste Fälle der einfachen und qualifizierten Hehlerei in den Jahren 1987–2015.
  • Erfasste Fälle der einfachen und qualifizierten Hehlerei von Fahrzeugen in den Jahren 1987–2015.
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  • Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe. (de)
  • Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe. (de)
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  • Hehlerei (Deutschland) (de)
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