Das Verhältnis der Mitglieder des vormals regierenden Hauses (Hohen-)Zollern untereinander regelt seit alters her die Familie in eigenen Urkunden, Verträgen und Hausgesetzen. Herausragend sind dabei: * Hausvertrag der fränkischen Linie von 1341, * Verfügung Burggraf Friedrichs V. von 1372, * Dispositio Achillea von 1473, * Haus- und Suczessionsvertrag von 1599, * Vertrag von Gera 1603, * Hausvertrag von 1692, * Fideikomißverfügung von 1710, * Familienverträge von 1752, * Königliches Edikt vom Dezember 1808, * Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, * Hausgesetz vom 21. Juni 1920.

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  • Das Verhältnis der Mitglieder des vormals regierenden Hauses (Hohen-)Zollern untereinander regelt seit alters her die Familie in eigenen Urkunden, Verträgen und Hausgesetzen. Herausragend sind dabei: * Hausvertrag der fränkischen Linie von 1341, * Verfügung Burggraf Friedrichs V. von 1372, * Dispositio Achillea von 1473, * Haus- und Suczessionsvertrag von 1599, * Vertrag von Gera 1603, * Hausvertrag von 1692, * Fideikomißverfügung von 1710, * Familienverträge von 1752, * Königliches Edikt vom Dezember 1808, * Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, * Hausgesetz vom 21. Juni 1920. Diese Verträge regeln vorrangig die Unteilbarkeit der Erblande, die Erbfolge in Primogenitur und die Eigentumsfragen in Abgrenzung des Privatvermögens zum Staatsvermögen in den regierten Ländern, aber auch interne Familienprobleme wie die Frage der Ebenbürtigkeit bei der Wahl des Ehepartners. Das Hausgesetz selbst wurde vom Oberhaupt der Familie erlassen, konnte aber nur nach Zustimmung aller volljährigen Prinzen vollziehbar werden. Das Gesetz wurde dann vom Minister des Königlichen Hauses ausgefertigt, um rechtskräftig zu werden. Die freiwillig geübte Hausobservanz erlaubte es den Mitgliedern der vormals landesherrlichen Familie (Prinzen und Prinzessinnen) nicht, frei und eigenmächtig Entscheidungen zu treffen, die sie außerhalb ihrer eingegrenzten Familiengemeinschaft gestellt hätten. Besonders für apanagierte Familienmitglieder war die Einhaltung der Regelungen wichtig. Die Hausobservanz regelte ferner die Frage der Übernahme öffentlicher Ämter, das Recht öffentlicher Stellungnahme zu politischen Vorgängen, öffentliche politische Profilierung, Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen: Nicht der einzelne Prinz entschied es für sich, sondern das Oberhaupt des Hauses. (de)
  • Das Verhältnis der Mitglieder des vormals regierenden Hauses (Hohen-)Zollern untereinander regelt seit alters her die Familie in eigenen Urkunden, Verträgen und Hausgesetzen. Herausragend sind dabei: * Hausvertrag der fränkischen Linie von 1341, * Verfügung Burggraf Friedrichs V. von 1372, * Dispositio Achillea von 1473, * Haus- und Suczessionsvertrag von 1599, * Vertrag von Gera 1603, * Hausvertrag von 1692, * Fideikomißverfügung von 1710, * Familienverträge von 1752, * Königliches Edikt vom Dezember 1808, * Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, * Hausgesetz vom 21. Juni 1920. Diese Verträge regeln vorrangig die Unteilbarkeit der Erblande, die Erbfolge in Primogenitur und die Eigentumsfragen in Abgrenzung des Privatvermögens zum Staatsvermögen in den regierten Ländern, aber auch interne Familienprobleme wie die Frage der Ebenbürtigkeit bei der Wahl des Ehepartners. Das Hausgesetz selbst wurde vom Oberhaupt der Familie erlassen, konnte aber nur nach Zustimmung aller volljährigen Prinzen vollziehbar werden. Das Gesetz wurde dann vom Minister des Königlichen Hauses ausgefertigt, um rechtskräftig zu werden. Die freiwillig geübte Hausobservanz erlaubte es den Mitgliedern der vormals landesherrlichen Familie (Prinzen und Prinzessinnen) nicht, frei und eigenmächtig Entscheidungen zu treffen, die sie außerhalb ihrer eingegrenzten Familiengemeinschaft gestellt hätten. Besonders für apanagierte Familienmitglieder war die Einhaltung der Regelungen wichtig. Die Hausobservanz regelte ferner die Frage der Übernahme öffentlicher Ämter, das Recht öffentlicher Stellungnahme zu politischen Vorgängen, öffentliche politische Profilierung, Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen: Nicht der einzelne Prinz entschied es für sich, sondern das Oberhaupt des Hauses. (de)
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  • Das Verhältnis der Mitglieder des vormals regierenden Hauses (Hohen-)Zollern untereinander regelt seit alters her die Familie in eigenen Urkunden, Verträgen und Hausgesetzen. Herausragend sind dabei: * Hausvertrag der fränkischen Linie von 1341, * Verfügung Burggraf Friedrichs V. von 1372, * Dispositio Achillea von 1473, * Haus- und Suczessionsvertrag von 1599, * Vertrag von Gera 1603, * Hausvertrag von 1692, * Fideikomißverfügung von 1710, * Familienverträge von 1752, * Königliches Edikt vom Dezember 1808, * Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, * Hausgesetz vom 21. Juni 1920. (de)
  • Das Verhältnis der Mitglieder des vormals regierenden Hauses (Hohen-)Zollern untereinander regelt seit alters her die Familie in eigenen Urkunden, Verträgen und Hausgesetzen. Herausragend sind dabei: * Hausvertrag der fränkischen Linie von 1341, * Verfügung Burggraf Friedrichs V. von 1372, * Dispositio Achillea von 1473, * Haus- und Suczessionsvertrag von 1599, * Vertrag von Gera 1603, * Hausvertrag von 1692, * Fideikomißverfügung von 1710, * Familienverträge von 1752, * Königliches Edikt vom Dezember 1808, * Verfassung für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850, * Hausgesetz vom 21. Juni 1920. (de)
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  • Hausgesetz (Preußen) (de)
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