Die (sogenannte) Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft).

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  • Die (sogenannte) Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Da diese Abgabe kantonal geregelt ist, existiert für jeden Kanton eine eigene Vorschrift. Nur schon allein der Begriff Handänderungssteuer ist rein formal juristisch nicht überall angebracht. So ist beispielsweise in den Kantonen Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen von einer reinen „Grundbuchgebühr“ die Rede. Eine solche dient rechtlich gesehen der reinen Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes. Andere Kantone erheben die Handänderungssteuer als Gemengsteuer: Elemente einer Gebühr zur Kostendeckung werden mit Elementen einer Steuer zur Erzielung von Einnahmen kombiniert. Die Kantone Zürich und Schwyz kennen seit 2005 respektive 2009 aufgrund von kantonalen Volksinitiativen – eingereicht von den jeweiligen Hauseigentümerverbänden – keine Handänderungssteuer oder vergleichbare Gebühren mehr. Die Kantone Bern und Solothurn schufen eine solche Steuer nicht ganz ab, führten aber einen Freibetrag von Fr. 800'000.00 auf den Verkehrswert einer Liegenschaft ein (Kanton Bern) oder liessen die Steuer für die Eigennutzung einer Immobilie fallen (Kanton Solothurn). (de)
  • Die (sogenannte) Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Da diese Abgabe kantonal geregelt ist, existiert für jeden Kanton eine eigene Vorschrift. Nur schon allein der Begriff Handänderungssteuer ist rein formal juristisch nicht überall angebracht. So ist beispielsweise in den Kantonen Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen von einer reinen „Grundbuchgebühr“ die Rede. Eine solche dient rechtlich gesehen der reinen Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes. Andere Kantone erheben die Handänderungssteuer als Gemengsteuer: Elemente einer Gebühr zur Kostendeckung werden mit Elementen einer Steuer zur Erzielung von Einnahmen kombiniert. Die Kantone Zürich und Schwyz kennen seit 2005 respektive 2009 aufgrund von kantonalen Volksinitiativen – eingereicht von den jeweiligen Hauseigentümerverbänden – keine Handänderungssteuer oder vergleichbare Gebühren mehr. Die Kantone Bern und Solothurn schufen eine solche Steuer nicht ganz ab, führten aber einen Freibetrag von Fr. 800'000.00 auf den Verkehrswert einer Liegenschaft ein (Kanton Bern) oder liessen die Steuer für die Eigennutzung einer Immobilie fallen (Kanton Solothurn). (de)
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  • Die (sogenannte) Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). (de)
  • Die (sogenannte) Handänderungssteuer ist eine Abgabe, die in der Schweiz anlässlich eines Grundstückerwerbs erhoben wird und kantonal geregelt ist. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). (de)
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  • Handänderungssteuer (de)
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