Unter Handmehr versteht man eine Abstimmung, bei der die Mehrheit durch Handaufheben festgestellt wird. Dies war vor allem in den Kantonen der Schweiz üblich. Im Kanton Basel-Landschaft war das Handmehr in geschlossener Versammlung bei Gemeindewahlen bis 1896 und bei Landratswahlen bis 1919 vorgeschrieben. Das Handmehr wurde in den vielen Fällen durch die Urnenwahl abgelöst. Dennoch gerade in der Schweiz ist das Handmehr bei Gemeindeversammlungen aber noch immer das übliche Verfahren. Auch in Vereinen ist das Handmehr das übliche Abstimmungsverfahren.

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  • Unter Handmehr versteht man eine Abstimmung, bei der die Mehrheit durch Handaufheben festgestellt wird. Dies war vor allem in den Kantonen der Schweiz üblich. Im Kanton Basel-Landschaft war das Handmehr in geschlossener Versammlung bei Gemeindewahlen bis 1896 und bei Landratswahlen bis 1919 vorgeschrieben. Das Handmehr wurde in den vielen Fällen durch die Urnenwahl abgelöst. Dennoch gerade in der Schweiz ist das Handmehr bei Gemeindeversammlungen aber noch immer das übliche Verfahren. Auch in Vereinen ist das Handmehr das übliche Abstimmungsverfahren. Um ein doppeltes Hochheben der Arme zu unterbinden, werden gerne farbige Stimmausweise verteilt, die dann hoch gehalten und in der Folge gezählt werden. Das Handmehr war lange Zeit das übliche Verfahren in der direkten Demokratie, hat aber mehrere, zum teil gravierende Nachteile: So ist es keine geheime Abstimmung, es ist also möglich, seinen Sitznachbarn in seinem Stimmverhalten zu beeinflussen. Dazu kommt, dass, je grösser die Personengruppe ist, desto anfälliger das Verfahren für Fehler wird. Denn je grösser die Gruppe ist, desto schwieriger wird die korrekte Auszählung. Auch ist keine nachträgliche Kontrolle des Resultates möglich. (de)
  • Unter Handmehr versteht man eine Abstimmung, bei der die Mehrheit durch Handaufheben festgestellt wird. Dies war vor allem in den Kantonen der Schweiz üblich. Im Kanton Basel-Landschaft war das Handmehr in geschlossener Versammlung bei Gemeindewahlen bis 1896 und bei Landratswahlen bis 1919 vorgeschrieben. Das Handmehr wurde in den vielen Fällen durch die Urnenwahl abgelöst. Dennoch gerade in der Schweiz ist das Handmehr bei Gemeindeversammlungen aber noch immer das übliche Verfahren. Auch in Vereinen ist das Handmehr das übliche Abstimmungsverfahren. Um ein doppeltes Hochheben der Arme zu unterbinden, werden gerne farbige Stimmausweise verteilt, die dann hoch gehalten und in der Folge gezählt werden. Das Handmehr war lange Zeit das übliche Verfahren in der direkten Demokratie, hat aber mehrere, zum teil gravierende Nachteile: So ist es keine geheime Abstimmung, es ist also möglich, seinen Sitznachbarn in seinem Stimmverhalten zu beeinflussen. Dazu kommt, dass, je grösser die Personengruppe ist, desto anfälliger das Verfahren für Fehler wird. Denn je grösser die Gruppe ist, desto schwieriger wird die korrekte Auszählung. Auch ist keine nachträgliche Kontrolle des Resultates möglich. (de)
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  • Unter Handmehr versteht man eine Abstimmung, bei der die Mehrheit durch Handaufheben festgestellt wird. Dies war vor allem in den Kantonen der Schweiz üblich. Im Kanton Basel-Landschaft war das Handmehr in geschlossener Versammlung bei Gemeindewahlen bis 1896 und bei Landratswahlen bis 1919 vorgeschrieben. Das Handmehr wurde in den vielen Fällen durch die Urnenwahl abgelöst. Dennoch gerade in der Schweiz ist das Handmehr bei Gemeindeversammlungen aber noch immer das übliche Verfahren. Auch in Vereinen ist das Handmehr das übliche Abstimmungsverfahren. (de)
  • Unter Handmehr versteht man eine Abstimmung, bei der die Mehrheit durch Handaufheben festgestellt wird. Dies war vor allem in den Kantonen der Schweiz üblich. Im Kanton Basel-Landschaft war das Handmehr in geschlossener Versammlung bei Gemeindewahlen bis 1896 und bei Landratswahlen bis 1919 vorgeschrieben. Das Handmehr wurde in den vielen Fällen durch die Urnenwahl abgelöst. Dennoch gerade in der Schweiz ist das Handmehr bei Gemeindeversammlungen aber noch immer das übliche Verfahren. Auch in Vereinen ist das Handmehr das übliche Abstimmungsverfahren. (de)
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