Unter den Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Tun rechtlich einzuordnen ist. Von der Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten als auch die statthafte Klageart ab. Im Unterschied dazu steht der öffentlich-rechtliche Vertrag, der einen Konsens zwischen den Vertragsparteien voraussetzt. Schließlich setzt sich der Realakt als rein tatsächliches Tätigwerden von den bisher genannten Rechtsakten ab.

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  • Unter den Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Tun rechtlich einzuordnen ist. Von der Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten als auch die statthafte Klageart ab. Bekannteste und häufigste Handlungsform gerade im Bereich der Eingriffsverwaltung ist der in § 35 Abs. 1 VwVfG definierte Verwaltungsakt. Der Verwaltungsträger bzw. seine Behörde wird dabei einseitig-hoheitlich tätig, d.h. ein Verwaltungsakt hängt nicht von der Zustimmung des Adressaten ab. Im Unterschied dazu steht der öffentlich-rechtliche Vertrag, der einen Konsens zwischen den Vertragsparteien voraussetzt. Während beide vorstehenden Handlungsformen zur Regelung von Einzelfällen dienen, steht der Verwaltung mit der Rechtsverordnung sowie im Bereich der Selbstverwaltung außerdem der Satzung auch die Möglichkeit zur Schaffung generell-abstrakter Regelungen im Wege der Normsetzung zur Verfügung. Keine Rechtsnormen stellen dagegen mangels Außenwirkung Verwaltungsvorschriften sowie interne Einzelweisungen an nachgeordnete Stellen dar. Schließlich setzt sich der Realakt als rein tatsächliches Tätigwerden von den bisher genannten Rechtsakten ab. (de)
  • Unter den Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Tun rechtlich einzuordnen ist. Von der Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten als auch die statthafte Klageart ab. Bekannteste und häufigste Handlungsform gerade im Bereich der Eingriffsverwaltung ist der in § 35 Abs. 1 VwVfG definierte Verwaltungsakt. Der Verwaltungsträger bzw. seine Behörde wird dabei einseitig-hoheitlich tätig, d.h. ein Verwaltungsakt hängt nicht von der Zustimmung des Adressaten ab. Im Unterschied dazu steht der öffentlich-rechtliche Vertrag, der einen Konsens zwischen den Vertragsparteien voraussetzt. Während beide vorstehenden Handlungsformen zur Regelung von Einzelfällen dienen, steht der Verwaltung mit der Rechtsverordnung sowie im Bereich der Selbstverwaltung außerdem der Satzung auch die Möglichkeit zur Schaffung generell-abstrakter Regelungen im Wege der Normsetzung zur Verfügung. Keine Rechtsnormen stellen dagegen mangels Außenwirkung Verwaltungsvorschriften sowie interne Einzelweisungen an nachgeordnete Stellen dar. Schließlich setzt sich der Realakt als rein tatsächliches Tätigwerden von den bisher genannten Rechtsakten ab. (de)
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  • Unter den Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Tun rechtlich einzuordnen ist. Von der Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten als auch die statthafte Klageart ab. Im Unterschied dazu steht der öffentlich-rechtliche Vertrag, der einen Konsens zwischen den Vertragsparteien voraussetzt. Schließlich setzt sich der Realakt als rein tatsächliches Tätigwerden von den bisher genannten Rechtsakten ab. (de)
  • Unter den Handlungsformen der Verwaltung ist das Instrumentarium zu verstehen, das der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht und nach dem ihr Tun rechtlich einzuordnen ist. Von der Einordnung hängen sowohl der im Einzelfall eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen oder den Verwaltungsgerichten als auch die statthafte Klageart ab. Im Unterschied dazu steht der öffentlich-rechtliche Vertrag, der einen Konsens zwischen den Vertragsparteien voraussetzt. Schließlich setzt sich der Realakt als rein tatsächliches Tätigwerden von den bisher genannten Rechtsakten ab. (de)
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  • Handlungsformen der Verwaltung (de)
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