Als Handelskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Er ist im zweiten Abschnitt des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 373-382 geregelt. Gegenstand des Handelskaufs ist der Kauf von Waren. Die Regeln des Handelskaufs finden allerdings auch auf den Tauschvertrag Anwendung, da sich dieser nach Kaufrecht richtet. § 381 HGB ordnet außerdem an, dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsverträge Anwendung finden.

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  • Als Handelskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Er ist im zweiten Abschnitt des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 373-382 geregelt. Gegenstand des Handelskaufs ist der Kauf von Waren. Die Regeln des Handelskaufs finden allerdings auch auf den Tauschvertrag Anwendung, da sich dieser nach Kaufrecht richtet. § 381 HGB ordnet außerdem an, dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsverträge Anwendung finden. Im Grundsatz werden solche Verträge nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgewickelt. Das HGB enthält allerdings einige von den Vorgaben des BGB abweichende Bestimmungen, die auf den Handelsverkehr zugeschnitten sind: Sonderbestimmungen für den Annahmeverzug (§§ 373-374 HGB), den Bestimmungskauf (§ 375 HGB), den Fixhandelskauf (§ 376 HGB) und die Rügeobliegenheit (§§ 377-379 HGB). § 380 HGB ordnet an, dass bei Massenangaben im Handelsverkehr die Masse der Verpackung (Tara) grundsätzlich nicht mitberechnet werden darf. (de)
  • Als Handelskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Er ist im zweiten Abschnitt des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 373-382 geregelt. Gegenstand des Handelskaufs ist der Kauf von Waren. Die Regeln des Handelskaufs finden allerdings auch auf den Tauschvertrag Anwendung, da sich dieser nach Kaufrecht richtet. § 381 HGB ordnet außerdem an, dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsverträge Anwendung finden. Im Grundsatz werden solche Verträge nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgewickelt. Das HGB enthält allerdings einige von den Vorgaben des BGB abweichende Bestimmungen, die auf den Handelsverkehr zugeschnitten sind: Sonderbestimmungen für den Annahmeverzug (§§ 373-374 HGB), den Bestimmungskauf (§ 375 HGB), den Fixhandelskauf (§ 376 HGB) und die Rügeobliegenheit (§§ 377-379 HGB). § 380 HGB ordnet an, dass bei Massenangaben im Handelsverkehr die Masse der Verpackung (Tara) grundsätzlich nicht mitberechnet werden darf. (de)
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  • Als Handelskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Er ist im zweiten Abschnitt des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 373-382 geregelt. Gegenstand des Handelskaufs ist der Kauf von Waren. Die Regeln des Handelskaufs finden allerdings auch auf den Tauschvertrag Anwendung, da sich dieser nach Kaufrecht richtet. § 381 HGB ordnet außerdem an, dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsverträge Anwendung finden. (de)
  • Als Handelskauf wird ein Kaufvertrag bezeichnet, der für mindestens eine der beteiligten Parteien ein Handelsgeschäft ist. Er ist im zweiten Abschnitt des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs (HGB) in den §§ 373-382 geregelt. Gegenstand des Handelskaufs ist der Kauf von Waren. Die Regeln des Handelskaufs finden allerdings auch auf den Tauschvertrag Anwendung, da sich dieser nach Kaufrecht richtet. § 381 HGB ordnet außerdem an, dass die Vorschriften des Handelskaufs auf den Kauf von Wertpapieren sowie auf Werklieferungsverträge Anwendung finden. (de)
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