Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV) – eigentlich Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf und das Abgeben an andere). Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein und zwingend folgende Hinweise tragen: * „mindestens haltbar bis …“ * „nach dem Auftauen sofort verbrauchen“

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  • Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV) – eigentlich Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf und das Abgeben an andere). Die Verordnung wurde durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) aufgehoben. Ihre Regelungen sind nunmehr in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) aufgegangen. Hackfleisch ist wegen seiner schnellen Verderblichkeit ein besonders sensibles Lebensmittel und bietet durch seine lockere Oberflächenstruktur und den hohen Eiweißgehalt einen idealen Nährboden für die Vermehrung von Krankheitserregern wie Salmonellen. Frisches Hackfleisch darf nur am Tag der Herstellung verkauft werden und darf nicht aus aufgetautem, sondern nur aus frischem Fleisch hergestellt werden. Frisches abgepacktes Hackfleisch muss ein Verbrauchsdatum tragen („zu verbrauchen bis …“), und die Aufbewahrungstemperatur muss angegeben sein, wobei allerdings häufig praxisferne Temperaturen angegeben werden (typischerweise 2 °C – typische Kühlschranktemperaturen liegen eher bei 4–8 °C). Die Innentemperatur in Verkaufstheken mit Hackfleisch darf höchstens 7 °C betragen. Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein und zwingend folgende Hinweise tragen: * „mindestens haltbar bis …“ * „nach dem Auftauen sofort verbrauchen“ In Deutschland ist zum Erwerb einer Gaststättenkonzession der Nachweis der fachlichen Eignung notwendig, der oftmals durch Teilnahme an einer etwa vierstündigen „Unterrichtung im Gaststättengewerbe“ der Industrie- und Handelskammer erfolgt. Da die Hygienevorschriften einschließlich derer über Hackfleisch einen Schwerpunkt dieser Unterrichtung ausmachen, wird die Teilnahmebescheinigung im Volksmund auch „Bouletten- oder Klops-Schein“ genannt. Die Verordnung galt nur für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (nicht für wechselwarme wie Fische), sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden. (de)
  • Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV) – eigentlich Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf und das Abgeben an andere). Die Verordnung wurde durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) aufgehoben. Ihre Regelungen sind nunmehr in der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) aufgegangen. Hackfleisch ist wegen seiner schnellen Verderblichkeit ein besonders sensibles Lebensmittel und bietet durch seine lockere Oberflächenstruktur und den hohen Eiweißgehalt einen idealen Nährboden für die Vermehrung von Krankheitserregern wie Salmonellen. Frisches Hackfleisch darf nur am Tag der Herstellung verkauft werden und darf nicht aus aufgetautem, sondern nur aus frischem Fleisch hergestellt werden. Frisches abgepacktes Hackfleisch muss ein Verbrauchsdatum tragen („zu verbrauchen bis …“), und die Aufbewahrungstemperatur muss angegeben sein, wobei allerdings häufig praxisferne Temperaturen angegeben werden (typischerweise 2 °C – typische Kühlschranktemperaturen liegen eher bei 4–8 °C). Die Innentemperatur in Verkaufstheken mit Hackfleisch darf höchstens 7 °C betragen. Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein und zwingend folgende Hinweise tragen: * „mindestens haltbar bis …“ * „nach dem Auftauen sofort verbrauchen“ In Deutschland ist zum Erwerb einer Gaststättenkonzession der Nachweis der fachlichen Eignung notwendig, der oftmals durch Teilnahme an einer etwa vierstündigen „Unterrichtung im Gaststättengewerbe“ der Industrie- und Handelskammer erfolgt. Da die Hygienevorschriften einschließlich derer über Hackfleisch einen Schwerpunkt dieser Unterrichtung ausmachen, wird die Teilnahmebescheinigung im Volksmund auch „Bouletten- oder Klops-Schein“ genannt. Die Verordnung galt nur für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren (nicht für wechselwarme wie Fische), sofern sie sich ganz oder teilweise im rohen Zustand befinden. (de)
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  • Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und
  • ähnliche Zubereitungen
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  • 1936-08-01 (xsd:date)
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  • 2005-05-28 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenneufassung
  • überw. 1. August 1976
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  • Hackfleisch-Verordnung
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  • Art. 3 VO vom 18. Mai 2005
prop-de:neufassung
  • 1976-05-10 (xsd:date)
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  • §§ 9, 10, 19 LMBG (a. F.)
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prop-de:titel
  • Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes
  • zerkleinertes rohes Fleisch
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  • Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV) – eigentlich Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf und das Abgeben an andere). Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein und zwingend folgende Hinweise tragen: * „mindestens haltbar bis …“ * „nach dem Auftauen sofort verbrauchen“ (de)
  • Die Hackfleisch-Verordnung (HFlV) – eigentlich Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch – galt für das gewerbsmäßige Herstellen (Auswählen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten), Behandeln (Wiegen, Um- und Abfüllen, Verpacken, Kennzeichnen, Befördern, Lagern und Aufbewahren) sowie das Inverkehrbringen (Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf und das Abgeben an andere). Tiefgefrorenes Hackfleisch muss abgepackt sein und zwingend folgende Hinweise tragen: * „mindestens haltbar bis …“ * „nach dem Auftauen sofort verbrauchen“ (de)
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