Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.Er führt dazu, dass ein Recht (beispielsweise Eigentum oder ein Grundpfandrecht) an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf den gutgläubigen Dritten übergeht, obwohl der (nichtberechtigte) Veräußerer über die veräußerte Sache keine entsprechende Verfügungsbefugnis hat. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs resultiert aus dem Publizitätsprinzip.

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  • Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.Er führt dazu, dass ein Recht (beispielsweise Eigentum oder ein Grundpfandrecht) an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf den gutgläubigen Dritten übergeht, obwohl der (nichtberechtigte) Veräußerer über die veräußerte Sache keine entsprechende Verfügungsbefugnis hat. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs resultiert aus dem Publizitätsprinzip. (de)
  • Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.Er führt dazu, dass ein Recht (beispielsweise Eigentum oder ein Grundpfandrecht) an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf den gutgläubigen Dritten übergeht, obwohl der (nichtberechtigte) Veräußerer über die veräußerte Sache keine entsprechende Verfügungsbefugnis hat. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs resultiert aus dem Publizitätsprinzip. (de)
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  • Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.Er führt dazu, dass ein Recht (beispielsweise Eigentum oder ein Grundpfandrecht) an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf den gutgläubigen Dritten übergeht, obwohl der (nichtberechtigte) Veräußerer über die veräußerte Sache keine entsprechende Verfügungsbefugnis hat. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs resultiert aus dem Publizitätsprinzip. (de)
  • Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.Er führt dazu, dass ein Recht (beispielsweise Eigentum oder ein Grundpfandrecht) an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache auf den gutgläubigen Dritten übergeht, obwohl der (nichtberechtigte) Veräußerer über die veräußerte Sache keine entsprechende Verfügungsbefugnis hat. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs resultiert aus dem Publizitätsprinzip. (de)
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  • Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (de)
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