Der Grünpfeil ist nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Dargestellt wird er durch einen nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel (Zeichen 720). Einige andere Länder haben ähnliche Regelungen wie Deutschland. In Frankreich und den Niederlanden gibt es zudem fahrradspezifische Grünpfeil-Regelungen (siehe Rechts abbiegen für Radfahrer frei).

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  • Der Grünpfeil ist nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Dargestellt wird er durch einen nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel (Zeichen 720). Er erlaubt Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens an einer Ampel, wenn sie zuvor an der Haltlinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Es besteht keine Pflicht, in die Kreuzung einzufahren. Im Gegensatz zu leuchtendem Grünlicht ist Warten vor einem Rotlicht mit Grünpfeil keine Verkehrsbehinderung im Sinne der StVO, auch dann nicht, wenn es sich um eine reine Rechtsabbiegespur handelt. Das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil ohne vorheriges Anhalten an der Haltelinie ist mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einer Geldbuße von 70 Euro belegt, bei Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt das Bußgeld auf bis zu 150 Euro. 77 % der Autofahrer missachten die Pflicht zum Anhalten. Einige andere Länder haben ähnliche Regelungen wie Deutschland. In Frankreich und den Niederlanden gibt es zudem fahrradspezifische Grünpfeil-Regelungen (siehe Rechts abbiegen für Radfahrer frei). Umgangssprachlich wird der Grünpfeil oft abweichend von der StVO als Grüner Pfeil bezeichnet. Der grüne Pfeil nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO befindet sich in der Scheibe des grünen Ampellichtes und besagt: „Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben.“ (de)
  • Der Grünpfeil ist nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Dargestellt wird er durch einen nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel (Zeichen 720). Er erlaubt Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens an einer Ampel, wenn sie zuvor an der Haltlinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. Es besteht keine Pflicht, in die Kreuzung einzufahren. Im Gegensatz zu leuchtendem Grünlicht ist Warten vor einem Rotlicht mit Grünpfeil keine Verkehrsbehinderung im Sinne der StVO, auch dann nicht, wenn es sich um eine reine Rechtsabbiegespur handelt. Das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil ohne vorheriges Anhalten an der Haltelinie ist mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einer Geldbuße von 70 Euro belegt, bei Behinderung bzw. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt das Bußgeld auf bis zu 150 Euro. 77 % der Autofahrer missachten die Pflicht zum Anhalten. Einige andere Länder haben ähnliche Regelungen wie Deutschland. In Frankreich und den Niederlanden gibt es zudem fahrradspezifische Grünpfeil-Regelungen (siehe Rechts abbiegen für Radfahrer frei). Umgangssprachlich wird der Grünpfeil oft abweichend von der StVO als Grüner Pfeil bezeichnet. Der grüne Pfeil nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO befindet sich in der Scheibe des grünen Ampellichtes und besagt: „Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben.“ (de)
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  • Der Grünpfeil ist nach der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 bis 10 StVO eine nicht leuchtende Ergänzung an Lichtzeichenanlagen, durch die die Wartezeit für Rechtsabbieger bei bestimmten Verkehrssituationen verkürzt wird. Dargestellt wird er durch einen nach rechts gerichteten Pfeil auf einem Zusatzschild rechts neben dem roten Licht der Ampel (Zeichen 720). Einige andere Länder haben ähnliche Regelungen wie Deutschland. In Frankreich und den Niederlanden gibt es zudem fahrradspezifische Grünpfeil-Regelungen (siehe Rechts abbiegen für Radfahrer frei). (de)
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  • Grünpfeil (de)
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