Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den §§ 93 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (bis 31. März 2012: §§ 57, 58 SGB III a.F.) von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen. Seit dem 28. Dezember 2011 ist der Gründungszuschuss bei Neuanträgen keine Pflichtleistung mehr, sondern nur noch eine Ermessensleistung. Dadurch werden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Einsparungen von jährlich mehr als 1 Mrd. € erwartet.

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  • Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den §§ 93 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (bis 31. März 2012: §§ 57, 58 SGB III a.F.) von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen. Seit dem 28. Dezember 2011 ist der Gründungszuschuss bei Neuanträgen keine Pflichtleistung mehr, sondern nur noch eine Ermessensleistung. Dadurch werden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Einsparungen von jährlich mehr als 1 Mrd. € erwartet. Die Förderung von Existenzgründungen gehört zu den Instrumenten des Hartz-Konzepts; im Jahr 2005 wurden etwa 250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützt. Nach Schätzungen der Hamburger Arbeitsagentur scheiterten etwa 20 % bis 30 % dieser Existenzgründungen. Neueren Statistiken zufolge meldeten sich 93,2 % der Bezieher des Gründungszuschusses – zumindest in den ersten 6 Monaten nach Beginn der Förderung – nicht mehr arbeitslos. Im Jahr 2011 wurde der Existenzgründerzuschuss 240.000 mal bewilligt. (de)
  • Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den §§ 93 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (bis 31. März 2012: §§ 57, 58 SGB III a.F.) von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen. Seit dem 28. Dezember 2011 ist der Gründungszuschuss bei Neuanträgen keine Pflichtleistung mehr, sondern nur noch eine Ermessensleistung. Dadurch werden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Einsparungen von jährlich mehr als 1 Mrd. € erwartet. Die Förderung von Existenzgründungen gehört zu den Instrumenten des Hartz-Konzepts; im Jahr 2005 wurden etwa 250.000 Arbeitslose bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit unterstützt. Nach Schätzungen der Hamburger Arbeitsagentur scheiterten etwa 20 % bis 30 % dieser Existenzgründungen. Neueren Statistiken zufolge meldeten sich 93,2 % der Bezieher des Gründungszuschusses – zumindest in den ersten 6 Monaten nach Beginn der Förderung – nicht mehr arbeitslos. Im Jahr 2011 wurde der Existenzgründerzuschuss 240.000 mal bewilligt. (de)
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  • Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den §§ 93 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (bis 31. März 2012: §§ 57, 58 SGB III a.F.) von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen. Seit dem 28. Dezember 2011 ist der Gründungszuschuss bei Neuanträgen keine Pflichtleistung mehr, sondern nur noch eine Ermessensleistung. Dadurch werden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Einsparungen von jährlich mehr als 1 Mrd. € erwartet. (de)
  • Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung zur Förderung einer Existenzgründung, die nach den §§ 93 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (bis 31. März 2012: §§ 57, 58 SGB III a.F.) von der deutschen Bundesagentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, die sich hauptberuflich selbständig machen und damit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Der Gründungszuschuss fasst die bis 2006 gewährten Einzelmaßnahmen, nämlich das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zu einem Förderinstrument zusammen. Seit dem 28. Dezember 2011 ist der Gründungszuschuss bei Neuanträgen keine Pflichtleistung mehr, sondern nur noch eine Ermessensleistung. Dadurch werden im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit Einsparungen von jährlich mehr als 1 Mrd. € erwartet. (de)
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  • Gründungszuschuss (de)
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