Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder eines anderen Parlaments, der weniger Rechte als eine Fraktion besitzt. Die Mindestzahl von Abgeordneten, die für die Bildung einer Gruppe erforderlich ist, sowie die Rechte der Gruppe sind in den Parlamenten unterschiedlich geregelt. Die rechtlichen Festlegungen finden sich in der jeweiligen Geschäftsordnung des entsprechenden Parlaments bzw. in einem gesonderten Fraktionsgesetz. Zur Gruppe können sich Abgeordnete zusammenschließen, die keine Fraktionsstärke erreichen. In der Hamburgischen Bürgerschaft muss eine Gruppe so groß sein, dass sie Anspruch auf mindestens ein Ausschussmandat hat.

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  • Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder eines anderen Parlaments, der weniger Rechte als eine Fraktion besitzt. Die Mindestzahl von Abgeordneten, die für die Bildung einer Gruppe erforderlich ist, sowie die Rechte der Gruppe sind in den Parlamenten unterschiedlich geregelt. Die rechtlichen Festlegungen finden sich in der jeweiligen Geschäftsordnung des entsprechenden Parlaments bzw. in einem gesonderten Fraktionsgesetz. Zur Gruppe können sich Abgeordnete zusammenschließen, die keine Fraktionsstärke erreichen. In der Hamburgischen Bürgerschaft muss eine Gruppe so groß sein, dass sie Anspruch auf mindestens ein Ausschussmandat hat. Die Rechte einer Gruppe bleiben immer hinter denen einer Fraktion zurück. Eine nähere Regelung enthält die Geschäftsordnung des Bundestages nicht, vielmehr legt der Bundestag mit der Anerkennung der Gruppe deren Rechte im Einzelnen fest. Demgegenüber regelt das Hamburger Fraktionsgesetz im Einzelnen den Anspruch der Gruppe auf Vertretung in den Ausschüssen und auch auf anteilige Finanzierung entsprechend der Regelungen für die Fraktionen. Nach § 11 des Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz erfolgt eine staatliche Finanzierung von Zusammenschlüssen fraktionsloser Abgeordneter nach Beschluss des Landtages. Besondere Rechte der Gruppen sind gerechtfertigt, wenn und soweit die Gruppen wie Fraktionen durch ihre koordinierende Funktion innerhalb des Parlamentes zugleich die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes insgesamt fördern. Im Landtag von Brandenburg erstritten sich im Sommer 2016 die drei Mitglieder der BVB/FW vor der Verfassungsgericht Gruppenrechte. Die BVB/FW war im Herbst 2014 durch die Grundmandatsklausel in den Landtag eingezogen. In der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind Gruppen seit Januar 1952 vorgesehen (gleichzeitig wurde die Mindestgröße einer Fraktion auf 15 Mitglieder angehoben). Erste Gruppe bildeten die 14 Mitglieder der Kommunistischen Partei Deutschlands – ein weiteres KPD-Mitglied war in der DDR in Haft. Bereits zuvor bestand ab der Konstituierung eine inoffizielle "Gruppe Nationale Rechte", die sich später in "Gruppe der Deutschen Reichspartei umbenannte; die Mitglieder traten bis auf einen Ende 1950 anderen Fraktionen bei. Die Fraktion der Wirtschaftlichen Aufbau-Vereinigung (WAV) verlor im Oktober 1950 den Fraktionsstatus und bezeichnete sich bis Dezember 1951 ebenfalls als Gruppe. Von April 1953 bis zur Wahl im September 1953 bildeten fünf Mitglieder der WAV erneut eine Gruppe. Im 2. Deutschen Bundestag gründete sich am 14. Juli 1955 eine Gruppe aus ehemaligen Mitgliedern der GB/BHE-Fraktion, die sogenannte Gruppe Kraft/Oberländer. Alle Mitglieder traten am folgenden Tag als Gäste in die CDU/CSU-Fraktion ein. Am 15. März 1956 traten 14 Abgeordnete aus der FDP aus und bildeten die Gruppe "Arbeitsgemeinschaft Freier Demokraten", später "Demokratische Arbeitsgemeinschaft" bzw. "Bundestagsfraktion der Freien Volkspartei". Ab dem 26. Oktober 1956 hatte diese 15 Mitglieder und damit Fraktionsstatus. Sie bildete zudem eine technische Arbeitsgemeinschaft mit der DP-Fraktion, mit der sie schlussendlich auch fusionierte. Im 3. Deutschen Bundestag verlor die DP-Fraktion am 1. Juli 1960 durch den Austritt von neun Mitgliedern den Fraktionsstatus, die verbliebenen sechs Mitglieder bildeten eine Gruppe. 1961 traten weitere Abgeordnete aus der DP aus, die drei Verbliebenen Mitglieder der jetzt GDP genannten Partei verblieben fraktionslos. Im 12. Deutschen Bundestag (1990–94) bildeten Bündnis 90/Grüne mit acht Sitzen und die PDS mit 17 Sitzen jeweils eine Gruppe. Letztere bildete im 13. Deutschen Bundestag (1994–98) mit 30 Sitzen wiederum eine Gruppe. Den beiden bei der Bundestagswahl 2002 direkt in den 15. Bundestag gewählten PDS-Abgeordneten Gesine Lötzsch und Petra Pau wurde die Anerkennung als Gruppe verweigert. Einen Überblick, in welchen Landesparlamenten die Bildung von Gruppen vorgesehen ist, gibt Fraktionsstatus in deutschen Landesparlamenten. (de)
  • Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder eines anderen Parlaments, der weniger Rechte als eine Fraktion besitzt. Die Mindestzahl von Abgeordneten, die für die Bildung einer Gruppe erforderlich ist, sowie die Rechte der Gruppe sind in den Parlamenten unterschiedlich geregelt. Die rechtlichen Festlegungen finden sich in der jeweiligen Geschäftsordnung des entsprechenden Parlaments bzw. in einem gesonderten Fraktionsgesetz. Zur Gruppe können sich Abgeordnete zusammenschließen, die keine Fraktionsstärke erreichen. In der Hamburgischen Bürgerschaft muss eine Gruppe so groß sein, dass sie Anspruch auf mindestens ein Ausschussmandat hat. Die Rechte einer Gruppe bleiben immer hinter denen einer Fraktion zurück. Eine nähere Regelung enthält die Geschäftsordnung des Bundestages nicht, vielmehr legt der Bundestag mit der Anerkennung der Gruppe deren Rechte im Einzelnen fest. Demgegenüber regelt das Hamburger Fraktionsgesetz im Einzelnen den Anspruch der Gruppe auf Vertretung in den Ausschüssen und auch auf anteilige Finanzierung entsprechend der Regelungen für die Fraktionen. Nach § 11 des Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz erfolgt eine staatliche Finanzierung von Zusammenschlüssen fraktionsloser Abgeordneter nach Beschluss des Landtages. Besondere Rechte der Gruppen sind gerechtfertigt, wenn und soweit die Gruppen wie Fraktionen durch ihre koordinierende Funktion innerhalb des Parlamentes zugleich die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes insgesamt fördern. Im Landtag von Brandenburg erstritten sich im Sommer 2016 die drei Mitglieder der BVB/FW vor der Verfassungsgericht Gruppenrechte. Die BVB/FW war im Herbst 2014 durch die Grundmandatsklausel in den Landtag eingezogen. In der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sind Gruppen seit Januar 1952 vorgesehen (gleichzeitig wurde die Mindestgröße einer Fraktion auf 15 Mitglieder angehoben). Erste Gruppe bildeten die 14 Mitglieder der Kommunistischen Partei Deutschlands – ein weiteres KPD-Mitglied war in der DDR in Haft. Bereits zuvor bestand ab der Konstituierung eine inoffizielle "Gruppe Nationale Rechte", die sich später in "Gruppe der Deutschen Reichspartei umbenannte; die Mitglieder traten bis auf einen Ende 1950 anderen Fraktionen bei. Die Fraktion der Wirtschaftlichen Aufbau-Vereinigung (WAV) verlor im Oktober 1950 den Fraktionsstatus und bezeichnete sich bis Dezember 1951 ebenfalls als Gruppe. Von April 1953 bis zur Wahl im September 1953 bildeten fünf Mitglieder der WAV erneut eine Gruppe. Im 2. Deutschen Bundestag gründete sich am 14. Juli 1955 eine Gruppe aus ehemaligen Mitgliedern der GB/BHE-Fraktion, die sogenannte Gruppe Kraft/Oberländer. Alle Mitglieder traten am folgenden Tag als Gäste in die CDU/CSU-Fraktion ein. Am 15. März 1956 traten 14 Abgeordnete aus der FDP aus und bildeten die Gruppe "Arbeitsgemeinschaft Freier Demokraten", später "Demokratische Arbeitsgemeinschaft" bzw. "Bundestagsfraktion der Freien Volkspartei". Ab dem 26. Oktober 1956 hatte diese 15 Mitglieder und damit Fraktionsstatus. Sie bildete zudem eine technische Arbeitsgemeinschaft mit der DP-Fraktion, mit der sie schlussendlich auch fusionierte. Im 3. Deutschen Bundestag verlor die DP-Fraktion am 1. Juli 1960 durch den Austritt von neun Mitgliedern den Fraktionsstatus, die verbliebenen sechs Mitglieder bildeten eine Gruppe. 1961 traten weitere Abgeordnete aus der DP aus, die drei Verbliebenen Mitglieder der jetzt GDP genannten Partei verblieben fraktionslos. Im 12. Deutschen Bundestag (1990–94) bildeten Bündnis 90/Grüne mit acht Sitzen und die PDS mit 17 Sitzen jeweils eine Gruppe. Letztere bildete im 13. Deutschen Bundestag (1994–98) mit 30 Sitzen wiederum eine Gruppe. Den beiden bei der Bundestagswahl 2002 direkt in den 15. Bundestag gewählten PDS-Abgeordneten Gesine Lötzsch und Petra Pau wurde die Anerkennung als Gruppe verweigert. Einen Überblick, in welchen Landesparlamenten die Bildung von Gruppen vorgesehen ist, gibt Fraktionsstatus in deutschen Landesparlamenten. (de)
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  • Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss mehrerer Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder eines anderen Parlaments, der weniger Rechte als eine Fraktion besitzt. Die Mindestzahl von Abgeordneten, die für die Bildung einer Gruppe erforderlich ist, sowie die Rechte der Gruppe sind in den Parlamenten unterschiedlich geregelt. Die rechtlichen Festlegungen finden sich in der jeweiligen Geschäftsordnung des entsprechenden Parlaments bzw. in einem gesonderten Fraktionsgesetz. Zur Gruppe können sich Abgeordnete zusammenschließen, die keine Fraktionsstärke erreichen. In der Hamburgischen Bürgerschaft muss eine Gruppe so groß sein, dass sie Anspruch auf mindestens ein Ausschussmandat hat. (de)
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