Die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) definieren Standards für gerichtlich bestellte Sachverständige, (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufige) Sachwalter und Treuhänder (im Folgenden „Insolvenzverwalter“ genannt) in Insolvenz(eröffnungs)verfahren. In einem Katalog von Kriterien werden Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters, seine sachliche und personelle Kanzleiausstattung sowie für die Verfahrensabwicklung definiert.

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  • Die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) definieren Standards für gerichtlich bestellte Sachverständige, (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufige) Sachwalter und Treuhänder (im Folgenden „Insolvenzverwalter“ genannt) in Insolvenz(eröffnungs)verfahren. In einem Katalog von Kriterien werden Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters, seine sachliche und personelle Kanzleiausstattung sowie für die Verfahrensabwicklung definiert. Der durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft zu testierende Nachweis der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung soll bei Bestellentscheidungen für Insolvenzverwalter den vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG 3. August 2004 – 1 BvR 135/00 – geforderten Nachweis der Eignung darstellen. Adressaten des Testats sind damit in erster Linie Gerichte im Rahmen ihrer Bestellentscheidung nach §§ 21, 56 InsO sowie Gläubigerausschüsse im Rahmen ihres Vorschlagrechts nach § 56a InsO. (de)
  • Die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) definieren Standards für gerichtlich bestellte Sachverständige, (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufige) Sachwalter und Treuhänder (im Folgenden „Insolvenzverwalter“ genannt) in Insolvenz(eröffnungs)verfahren. In einem Katalog von Kriterien werden Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters, seine sachliche und personelle Kanzleiausstattung sowie für die Verfahrensabwicklung definiert. Der durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft zu testierende Nachweis der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung soll bei Bestellentscheidungen für Insolvenzverwalter den vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG 3. August 2004 – 1 BvR 135/00 – geforderten Nachweis der Eignung darstellen. Adressaten des Testats sind damit in erster Linie Gerichte im Rahmen ihrer Bestellentscheidung nach §§ 21, 56 InsO sowie Gläubigerausschüsse im Rahmen ihres Vorschlagrechts nach § 56a InsO. (de)
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  • Die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) definieren Standards für gerichtlich bestellte Sachverständige, (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufige) Sachwalter und Treuhänder (im Folgenden „Insolvenzverwalter“ genannt) in Insolvenz(eröffnungs)verfahren. In einem Katalog von Kriterien werden Anforderungen an die Person des Insolvenzverwalters, seine sachliche und personelle Kanzleiausstattung sowie für die Verfahrensabwicklung definiert. (de)
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  • Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (de)
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