Die Grundschuld (lateinisch debitum fundi) ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Es handelt sich um ein abstraktes Recht; die Forderung besteht zunächst „für sich“ und ist nicht an einen anderen Vertrag (z. B. Immobiliendarlehen) gebunden. Auch ist es zunächst gleichgültig, wer Eigentümer des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts ist. Solche Verknüpfungen erfolgen typischerweise in einer begleitenden vertraglichen Zweckvere

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  • Die Grundschuld (lateinisch debitum fundi) ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Es handelt sich um ein abstraktes Recht; die Forderung besteht zunächst „für sich“ und ist nicht an einen anderen Vertrag (z. B. Immobiliendarlehen) gebunden. Auch ist es zunächst gleichgültig, wer Eigentümer des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts ist. Solche Verknüpfungen erfolgen typischerweise in einer begleitenden vertraglichen Zweckvereinbarung, die den Gläubiger in der Verwertung auf den Zweck eines weiteren begleitenden Vertrages einschränken soll. (de)
  • Die Grundschuld (lateinisch debitum fundi) ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Es handelt sich um ein abstraktes Recht; die Forderung besteht zunächst „für sich“ und ist nicht an einen anderen Vertrag (z. B. Immobiliendarlehen) gebunden. Auch ist es zunächst gleichgültig, wer Eigentümer des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts ist. Solche Verknüpfungen erfolgen typischerweise in einer begleitenden vertraglichen Zweckvereinbarung, die den Gläubiger in der Verwertung auf den Zweck eines weiteren begleitenden Vertrages einschränken soll. (de)
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  • 3-406-44428-8
  • 978-3-503-13085-6
  • 978-3-8145-8161-3
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  • Kreditsicherung durch Grundschulden (de)
  • Recht der Sicherungsgrundschuld (de)
  • Grundschuld und Hypothek. Der Realkredit in der Bankenpraxis (de)
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  • Recht der Sicherungsgrundschuld (de)
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  • Clemens Clemente
  • Heinz Gaberdiel, Martin Gladenbeck
  • Wolfgang Rauch, Steffen Zimmermann
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  • Lizenz des Deutschen Sparkassen-Verlags
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  • Berlin
  • Köln
  • München
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  • Erich Schmidt Verlag
  • RWS Verlag
  • Verlag C. H. Beck
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  • Die Grundschuld (lateinisch debitum fundi) ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Es handelt sich um ein abstraktes Recht; die Forderung besteht zunächst „für sich“ und ist nicht an einen anderen Vertrag (z. B. Immobiliendarlehen) gebunden. Auch ist es zunächst gleichgültig, wer Eigentümer des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts ist. Solche Verknüpfungen erfolgen typischerweise in einer begleitenden vertraglichen Zweckvere (de)
  • Die Grundschuld (lateinisch debitum fundi) ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht (beispielsweise einem Wohnungseigentum oder einem Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird regelmäßig als Kreditsicherheit verwendet. Ein vergleichbares Rechtsinstitut in der Schweiz ist der Schuldbrief nach Art. 842 ff. ZGB (Zivilgesetzbuch). Es handelt sich um ein abstraktes Recht; die Forderung besteht zunächst „für sich“ und ist nicht an einen anderen Vertrag (z. B. Immobiliendarlehen) gebunden. Auch ist es zunächst gleichgültig, wer Eigentümer des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts ist. Solche Verknüpfungen erfolgen typischerweise in einer begleitenden vertraglichen Zweckvere (de)
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  • Grundschuld (de)
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