Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Nichtzurückweisungsprinzip oder (aus dem Französischen non-refoulement) Non-refoulement-Gebot oder Refoulement-Verbot genannt, ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen anerkannt.

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  • Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Nichtzurückweisungsprinzip oder (aus dem Französischen non-refoulement) Non-refoulement-Gebot oder Refoulement-Verbot genannt, ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen anerkannt. Der Grundsatz ist in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 verankert. Kein Staat darf demzufolge einen Flüchtling in ein Land zurückschicken, in dem Gefahr besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wäre. Ebenso ist er in Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention verankert. Demnach darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Auf diesen Grundsatz kann sich aber nach Artikel 33 Absatz 2 nicht berufen, wer „aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde“. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist abgeleitet von den Grundsätzen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt sind – dem Recht auf Leben (Art. 2) und Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3) sowie der Abschaffung der Todesstrafe nach § 6 und § 13 des Zusatzprotokolls vom 3. Mai 2002 – sowie den in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgelegten Grundsätzen. (de)
  • Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Nichtzurückweisungsprinzip oder (aus dem Französischen non-refoulement) Non-refoulement-Gebot oder Refoulement-Verbot genannt, ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen anerkannt. Der Grundsatz ist in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 verankert. Kein Staat darf demzufolge einen Flüchtling in ein Land zurückschicken, in dem Gefahr besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wäre. Ebenso ist er in Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention verankert. Demnach darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Auf diesen Grundsatz kann sich aber nach Artikel 33 Absatz 2 nicht berufen, wer „aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde“. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist abgeleitet von den Grundsätzen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt sind – dem Recht auf Leben (Art. 2) und Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3) sowie der Abschaffung der Todesstrafe nach § 6 und § 13 des Zusatzprotokolls vom 3. Mai 2002 – sowie den in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgelegten Grundsätzen. (de)
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  • Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Nichtzurückweisungsprinzip oder (aus dem Französischen non-refoulement) Non-refoulement-Gebot oder Refoulement-Verbot genannt, ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen anerkannt. (de)
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  • Grundsatz der Nichtzurückweisung (de)
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