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- Ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht, wenn eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt. Durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird der wahre Inhaber eines einzutragenden Rechts in der Ausübung seines Rechts behindert und es besteht die Gefahr, dass er auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Recht verliert. Dies soll verhindert werden, indem mit Hilfe des Grundbuchberichtigungsanspruchs die Richtigkeit des Grundbuchs wiederhergestellt wird. Eine Berichtigung hat im Rahmen des § 894 BGB und nicht des § 22 GBO zu erfolgen, wenn der Aufteilungsplan nicht mit der baulichen Ausführung übereinstimmt (also wenn eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt), notfalls also im Klageweg, falls eine notarielle Einigung mit den übrigen Beteiligten nicht möglich ist. (de)
- Ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht, wenn eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt. Durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird der wahre Inhaber eines einzutragenden Rechts in der Ausübung seines Rechts behindert und es besteht die Gefahr, dass er auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Recht verliert. Dies soll verhindert werden, indem mit Hilfe des Grundbuchberichtigungsanspruchs die Richtigkeit des Grundbuchs wiederhergestellt wird. Eine Berichtigung hat im Rahmen des § 894 BGB und nicht des § 22 GBO zu erfolgen, wenn der Aufteilungsplan nicht mit der baulichen Ausführung übereinstimmt (also wenn eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt), notfalls also im Klageweg, falls eine notarielle Einigung mit den übrigen Beteiligten nicht möglich ist. (de)
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- Ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht, wenn eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt. Durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird der wahre Inhaber eines einzutragenden Rechts in der Ausübung seines Rechts behindert und es besteht die Gefahr, dass er auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Recht verliert. Dies soll verhindert werden, indem mit Hilfe des Grundbuchberichtigungsanspruchs die Richtigkeit des Grundbuchs wiederhergestellt wird. (de)
- Ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht, wenn eine Eintragung im Grundbuch nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt. Durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs wird der wahre Inhaber eines einzutragenden Rechts in der Ausübung seines Rechts behindert und es besteht die Gefahr, dass er auf Grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten sein Recht verliert. Dies soll verhindert werden, indem mit Hilfe des Grundbuchberichtigungsanspruchs die Richtigkeit des Grundbuchs wiederhergestellt wird. (de)
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- Grundbuchberichtigungsanspruch (de)
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