Eine Grundakte (auch Stammakte genannt) ist eine speziell angelegte Akte parallel zum Grundbuch. Sie enthält alle Urkunden und Dokumente, die mit einem dazugehörigen Grundbuch eines bestimmten Grundstückes in Verbindung steht (§ 10, 12 GBO; § 24 GBO). Die Urkunden, auf deren Grundlage Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden, müssen gemäß § 10 GBO vom Grundbuchamt in dieser Grundakte des Grundstücks aufbewahrt werden.

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  • Eine Grundakte (auch Stammakte genannt) ist eine speziell angelegte Akte parallel zum Grundbuch. Sie enthält alle Urkunden und Dokumente, die mit einem dazugehörigen Grundbuch eines bestimmten Grundstückes in Verbindung steht (§ 10, 12 GBO; § 24 GBO). Die Urkunden, auf deren Grundlage Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden, müssen gemäß § 10 GBO vom Grundbuchamt in dieser Grundakte des Grundstücks aufbewahrt werden. (de)
  • Eine Grundakte (auch Stammakte genannt) ist eine speziell angelegte Akte parallel zum Grundbuch. Sie enthält alle Urkunden und Dokumente, die mit einem dazugehörigen Grundbuch eines bestimmten Grundstückes in Verbindung steht (§ 10, 12 GBO; § 24 GBO). Die Urkunden, auf deren Grundlage Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden, müssen gemäß § 10 GBO vom Grundbuchamt in dieser Grundakte des Grundstücks aufbewahrt werden. (de)
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  • Eine Grundakte (auch Stammakte genannt) ist eine speziell angelegte Akte parallel zum Grundbuch. Sie enthält alle Urkunden und Dokumente, die mit einem dazugehörigen Grundbuch eines bestimmten Grundstückes in Verbindung steht (§ 10, 12 GBO; § 24 GBO). Die Urkunden, auf deren Grundlage Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden, müssen gemäß § 10 GBO vom Grundbuchamt in dieser Grundakte des Grundstücks aufbewahrt werden. (de)
  • Eine Grundakte (auch Stammakte genannt) ist eine speziell angelegte Akte parallel zum Grundbuch. Sie enthält alle Urkunden und Dokumente, die mit einem dazugehörigen Grundbuch eines bestimmten Grundstückes in Verbindung steht (§ 10, 12 GBO; § 24 GBO). Die Urkunden, auf deren Grundlage Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden, müssen gemäß § 10 GBO vom Grundbuchamt in dieser Grundakte des Grundstücks aufbewahrt werden. (de)
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  • Grundakte (de)
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