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- Inhaber von Goldenen Aktien (engl. golden shares) verfügen in einem Unternehmen über Rechte, die über die der übrigen Aktionäre weit hinausreichen. Im Normalfall stehen jene Befugnisse – die zumeist bei der Privatisierung großer Staatsunternehmen geschaffen wurden – der öffentlichen Hand zu. Besonders aktiv bei der Einführung waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den 1980er-Jahren. Deutschland, das auf die breit angelegte Einführung im Rahmen der Privatisierungswelle verzichtet hat, nimmt eine Sonderrolle ein. Hier sind Goldene Aktien im Gesellschaftsrecht nicht gebräuchlich (vgl. aber die Ausnahme VW-Gesetz). In Anbetracht der unterschiedlichen Typen Goldener Aktien handelt es sich bei der Bezeichnung weniger um einen Rechtsbegriff als um ein Schlagwort. (de)
- Inhaber von Goldenen Aktien (engl. golden shares) verfügen in einem Unternehmen über Rechte, die über die der übrigen Aktionäre weit hinausreichen. Im Normalfall stehen jene Befugnisse – die zumeist bei der Privatisierung großer Staatsunternehmen geschaffen wurden – der öffentlichen Hand zu. Besonders aktiv bei der Einführung waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den 1980er-Jahren. Deutschland, das auf die breit angelegte Einführung im Rahmen der Privatisierungswelle verzichtet hat, nimmt eine Sonderrolle ein. Hier sind Goldene Aktien im Gesellschaftsrecht nicht gebräuchlich (vgl. aber die Ausnahme VW-Gesetz). In Anbetracht der unterschiedlichen Typen Goldener Aktien handelt es sich bei der Bezeichnung weniger um einen Rechtsbegriff als um ein Schlagwort. (de)
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- Inhaber von Goldenen Aktien (engl. golden shares) verfügen in einem Unternehmen über Rechte, die über die der übrigen Aktionäre weit hinausreichen. Im Normalfall stehen jene Befugnisse – die zumeist bei der Privatisierung großer Staatsunternehmen geschaffen wurden – der öffentlichen Hand zu. Besonders aktiv bei der Einführung waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den 1980er-Jahren. Deutschland, das auf die breit angelegte Einführung im Rahmen der Privatisierungswelle verzichtet hat, nimmt eine Sonderrolle ein. Hier sind Goldene Aktien im Gesellschaftsrecht nicht gebräuchlich (vgl. aber die Ausnahme VW-Gesetz). (de)
- Inhaber von Goldenen Aktien (engl. golden shares) verfügen in einem Unternehmen über Rechte, die über die der übrigen Aktionäre weit hinausreichen. Im Normalfall stehen jene Befugnisse – die zumeist bei der Privatisierung großer Staatsunternehmen geschaffen wurden – der öffentlichen Hand zu. Besonders aktiv bei der Einführung waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in den 1980er-Jahren. Deutschland, das auf die breit angelegte Einführung im Rahmen der Privatisierungswelle verzichtet hat, nimmt eine Sonderrolle ein. Hier sind Goldene Aktien im Gesellschaftsrecht nicht gebräuchlich (vgl. aber die Ausnahme VW-Gesetz). (de)
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- Goldene Aktie (de)
- Goldene Aktie (de)
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